Sachverhalte · Klausuren · Prüfung

SGB II

Lern- und Arbeitshilfe

Prozesse der Leistungsgewährung

Lernmodule 2.14 – 2.18
Stand Juli 2026
Autor Björn F., FAB SGB II a.D.
Rechtsstand 1. Juli 2026 (Grundsicherungsgeld)
Vertiefungsgrade
I kennen II verstehen III anwenden

Alle nicht näher bezeichneten Paragrafen beziehen sich auf das SGB II. Diese Arbeitshilfe dient ausschließlich Ausbildungs- und Lernzwecken und ersetzt keine rechtsverbindliche Auskunft.

Die vorliegende Lernhilfe dient zum eigenständigen Lernen und zur Vorbereitung auf Klausuren und Prüfungen im Bereich SGB II – Prozesse der Leistungsgewährung. Die hier genannten Themen werden in den Lernmodulen (LM) 2.14, 2.15, 2.16, 2.17 und 2.18 behandelt.

Vertiefungsgrade (VTG):
I Gedächtnismäßige Wiedergabe (kennen)
II Selbstständige Verarbeitung (verstehen, begreifen)
III Übertragung auf andere Sachverhalte (anwenden, umsetzen)

Prüfungsschema erwerbsfähiger Leistungsberechtigter
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) § 7 (1) S. 1 Nr. 1–4 III Jede Person, die diese Kriterien erfüllt, ist ein eLb:
  • 15. Lebensjahr vollendet, Altersgrenze nach § 7a nicht erreicht
  • Erwerbsfähigkeit nach § 8 liegt vor
  • Hilfebedürftigkeit nach § 9 liegt vor
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Diese Prüfung muss bei jeder Person vorgenommen werden!
Hinweis: Bei Ihrer Lösung können Sie Personen zusammenfassen.

Beispiel: Claudia, 48 Jahre, Klaus, 46 Jahre, Sara, 19 Jahre und Max, 16 Jahre, sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb), da sie
  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • in der Bundesrepublik Deutschland (z.B. Ulm) ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Leistungsanspruch eLb§ 7 (1) IIIErwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen nach dem SGB II.
Personen in der BG§ 7 (2) S. 1 IIIPersonen, die mit eLb in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten auch Leistungen.
Mehrere eLb in der BG§ 38 (1) S. 2 IIIErfüllen mehrere Personen die Kriterien eines eLb, so gilt in der Regel der Antragsteller als der Vertreter der BG (siehe auch Vertretung der Bedarfsgemeinschaft).

Sind mehrere Personen eLb’s, dann muss der Vertreter der BG festgelegt werden.

Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 (3)
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Bildung der BG § 7 (3) Nr. 1–4 III
§ 7 (3a) III
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
  • Nr. 1: Der eLb (eine Person, ggf. der Vertreter)
  • Nr. 2: die im Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Eltern oder Elternteile und deren nicht erwerbsfähige Partner, eines unverheirateten Kindes unter 25 (Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn die Eltern beide nicht erwerbsfähig sind bzw. ein Elternteil und ggf. dessen Partner nicht erwerbsfähig sind)
  • Nr. 3: der Partner des eLb (der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte, der nicht dauernd getrenntlebende Lebenspartner oder der Partner in einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft)
  • Nr. 4: Kinder
    Dazu gehören:
    • alle Kinder von Personen der Nummern 1 - 3,
    • die unter 25 Jahre alt sind,
    • unverheiratet sind und
    • ihren eigenen Bedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen nicht bestreiten können, d.h. hilfebedürftig sind.
    Kinder, die ihren Bedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen selbst bestreiten können, gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft § 7 (3a):
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner die
1. länger als 1 Jahr lang zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Unterscheidung HG und BG
BegriffErläuterung
Haushaltsgemeinschaft IIIEine Haushaltsgemeinschaft (HG) liegt vor, wenn mehrere Personen zusammenwohnen und zusammen wirtschaften ("Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft"). Dazu gehören also auch Großeltern, Enkel, sonstige Verwandte, Pflegekinder und nicht verwandte Personen im Haushalt.
Bedarfsgemeinschaft IIIInnerhalb der HG wird die BG aus den Personen nach § 7 (3) gebildet.

Beachte: Betroffene Personen erhalten keine Leistungen, bleiben aber Teil der Bedarfsgemeinschaft.
Ausschlusstatbestände nach § 7 (4) und § 19
TatbestandRechtsgrundlageErläuterung
Bezieher von Altersrente§ 7 (4) S. 1 IIIRente wegen Alters, Knappschaftsausgleichsleistungen oder ähnliche öffentlich-rechtliche Leistungen.
Stationär (Krankenhaus/Reha)§ 7 (4) S. 1 + S. 3 Nr. 1 IIIPersonen, die in einem Krankenhaus stationär untergebracht sind, erhalten keine Leistungen nach dem SGB II. Das gilt nicht, wenn der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich weniger als 6 Monate dauert.
Rehabilitationseinrichtungen (z.B. Rehakliniken) sind Krankenhäusern gleichgestellt.
Zeiten in unterschiedlichen Einrichtungen werden zusammengerechnet.
Sonstige stationäre Einrichtungen§ 7 (4) S. 1 IIIPersonen, die in einer stationären Einrichtung (ohne Krankenhäuser) untergebracht sind, erhalten keine Leistungen nach dem SGB II. Dazu gehören z.B. Pflegeeinrichtungen (z.B. Alten- und Pflegeheime) und therapeutische Wohngemeinschaften..
JVA (Haft)§ 7 (4) S. 2 IIIEinrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (Aufenthalt in der JVA) sind gleichgestellt.
Arbeiten während Unterbringung§ 7 (4) S. 3 Nr. 2 IIIDer Ausschlusstatbestand gilt nicht, wenn jemand in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeitet (Inhaftierte gehören nicht dazu).
Grundsicherungsgeld § 19 (1) S. 2§ 19 (1) S. 2 III
§ 41 SGB XII III
Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach § 19 (1) S. 2, wenn sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben.
Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII sind
„Ältere“ [Altersgrenze nach § 41 (2) SGB XII erreicht] und
dauerhaft* voll erwerbsgeminderte Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
* Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (Prüfung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung).

Antragstellung und Rückwirkung
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Grundsatz§ 37 (1) + (2) S. 1 IIILeistungen nach dem SGB II werden auf Antrag erbracht. Es werden keine Leistungen vor Antragstellung erbracht.
Rückwirkung des Antrags§ 37 (2) S. 2 IIIDer Antrag wirkt auf den 1. des Monats der Antragstellung zurück. Leistungen nach dem SGB II werden am 20.07.2026 beantragt.
Grundsätzlich werden keine Leistungen vor Antragstellung erbracht. Da der Antrag aber auf den 1. Tag des Monats zurückwirkt, werden die Leistungen nach dem SGB II bereits ab 01.07.2026 erbracht.

Vertretungsregelungen nach § 38
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Vertretung durch eLb§ 38 (1) S. 1 IIISoweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, auch für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem SGB II zu beantragen und entgegenzunehmen.
Mehrere eLb§ 38 (1) S. 2 IIIWenn mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Bedarfsgemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Person, die den Antrag stellt, bevollmächtigt ist, auch für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem SGB II zu beantragen und entgegenzunehmen.
Einzelansprüche§ 38 (1) S. 1 - Umkehrschluss IIIWenn andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft es verlangen, ist für die jeweiligen Einzelansprüche separat zu verfahren.

Leistungsansprüche sind immer für eine gesamte BG zu berechnen.

Berechnungsregeln nach § 41 und § 42
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Berechnung§ 41 (1) S. 1–3 IIIAnspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der ganze Monat wird mit 30 Tagen berechnet.
Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung nach der folgenden Formel anteilig erbracht: monatl. Leistung × Tage ÷ 30
Bewilligungszeitraum§ 41 (3) S. 1–3 IIIRegelfall: 1 Jahr. Verkürzung auf 6 Monate möglich (vorläufige Entscheidung nach § 41a oder wenn Kosten für Unterkunft unangemessen sind).
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.
Dezimalstellen§ 41 (2) IIIBerechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichung bei der Bedarfsanteilsmethode. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde (auf 3 Stellen berechnen und dann auf 2 Stellen runden).
Auszahlung§ 42 (1) IIIDie Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.

Leistungsarten nach § 19
PersonenkreisRechtsgrundlageLeistungen
Erwerbsfähige BG-Mitglieder§ 19 (1) S. 1+3 IIILeistungen an erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft: Regelbedarf (§ 20), ggf. Mehrbedarfe (§ 21) und Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22) als Grundsicherungsgeld.
Nicht erwerbsfähige BG-Mitglieder§ 19 (1) S. 2+3 IIILeistungen an nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft: Regelbedarf (§ 20), ggf. Mehrbedarfe (§ 21) und Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22) als Grundsicherungsgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben.
** Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII sind
- „Ältere“ [Altersgrenze nach § 41 (2) SGB XII erreicht] und
- dauerhaft** voll erwerbsgeminderte Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
** Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (Prüfung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung). Hinweis: Personen, die zwar zu einem der o.g. Personenkreise gehören, aber keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben (z.B., weil sie eine zu hohe Erwerbsminderungsrente auf Dauer erhalten), haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Einkommen aus der Rente wird angerechnet.

Die Regelbedarfe und weitere wesentliche Beträge können der folgenden Übersicht entnommen werden.

Diese Regelbedarfe gelten für das Grundsicherungsgeld.

Regelbedarfsstufen für das Grundsicherungsgeld
StufeRechtsgrundlagePersonenkreisBetrag
Regelbedarfsstufe 1 § 20 (2) S. 1 und § 28 SGB XII III Regelbedarf für Personen, die alleinstehend sind oder alleinerziehend oder deren Partner minderjährig ist.

Grundsätzlich ist eine Person, die ohne Partner in einer BG lebt, alleinstehend.
Nicht alleinstehend sind volljährige, unter 25 Jahre alte Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer BG leben.
563,00 €
Regelbedarfsstufe 4 § 20 (2) S. 2 Nr. 1 und § 28 SGB XII III Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige*, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

* Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben
471,00 €
Regelbedarfsstufe 3 § 20 (2) S. 2 Nr. 2 und § 28 SGB XII III Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben 451,00 €
Regelbedarfsstufe 3 § 20 (3) und § 28 SGB XII III Regelbedarfe für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 (5) SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 451,00 €
Regelbedarfsstufe 2 § 20 (4) und § 28 SGB XII III Zwei Partner, die beide das 18. Lebensjahr vollendet haben jeweils 506,00 €

Besondere Regelbedarfsstufen für Kinder
StufeRechtsgrundlagePersonenkreisBetrag
Regelbedarfsstufe 6 § 23 Nr. 1, erste Alternative und § 28 SGB XII III Für eine Person, bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
(Kinder bis 5 Jahre)
357,00 €
Regelbedarfsstufe 5 § 23 Nr. 1, zweite Alternative und § 28 SGB XII III Für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(Kinder von 6 – 13 Jahren)
390,00 €
Regelbedarfsstufe 4 § 23 Nr. 1, dritte Alternative und § 28 SGB XII III Für eine Person im 15. Lebensjahr (14-jährige) 471,00 €

Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach § 21 Absatz 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden.
Es wird auf 2 Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet [§ 41 (2)]

Übersicht der Mehrbedarfe
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Mehrbedarf für werdende Mütter § 21 (2) III Werdende Mütter erhalten einen Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche (nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin im Mutterpass) in Höhe von 17% ihres Regelbedarfs bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
(MB nach Nr. 1 oder Nr. 2: Der höhere MB wird gezahlt)
§ 21 (3) Nr. 1 III

§ 21 (3) Nr. 2 III
Alleinerziehende mit mindestens 1 Kind unter 7 Jahren im Haushalt erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 36 % ihres Regelbedarfs.

Alleinerziehende mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren erhalten ebenfalls einen Mehrbedarf in Höhe von 36 % ihres Regelbedarfs.

ODER

alternativ erhalten Alleinerziehende für jedes minderjährige Kind im Haushalt 12% ihres Regelbedarfes, wenn es mehr % ergibt als nach Nr. 1.
Höchstens 60 %!
Mehrbedarf für Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten § 21 (4) III Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, bekommen einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % ihres Regelbedarfes.
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung § 21 (5) III Wer medizinisch bedingt eine kostenaufwendige Ernährung braucht, erhält einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

Liegen mehrere Erkrankungen vor oder sind Besonderheiten vorgetragen, ist hierüber ggf. unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Ggfs. kann es wegen der besonderen Anforderungen an die Ernährung bei mehreren Erkrankungen zu einer Kumulation von Kosten kommen, die einen höheren Bedarf auslösen.
Begrenzung der Mehrbedarfe § 21 (8) III Begrenzung der Mehrbedarfe nach Abs. 2 bis 5 (also ohne unabweisbaren Mehrbedarf und Mehrbedarf für Warmwasser) auf die Höhe des individuell zustehenden Regelbedarfes
Unabweisbarer Mehrbedarf § 21 (6) I Im Einzelfall wird ein unabweisbarer nicht einmaliger Mehrbedarf gewährt (z.B. Pflege- und Hygieneartikel, die aus gesundheitlichen Gründen laufend benötigt werden oder dem Leistungsberechtigten entstehen Fahrkosten, weil er sein Umgangsrecht mit seinen Kindern wahrnehmen möchte).
Mehrbedarf schulrechtliche Bestimmungen § 21 (6a) I Aufwendungen von Schülern aufgrund schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben zur Anschaffung von Büchern oder Arbeitsheften (z.B. Lektüre mit ISBN-Nummer) werden in Höhe der anfallenden Kosten übernommen.
Mehrbedarf für Warmwasser § 21 (7) III

§ 21 (7) S. 2 Nr. 1 III

§ 21 (7) S. 2 Nr. 2 III

§ 21 (7) S. 2 Nr. 3 III

§ 21 (7) S. 2 Nr. 4 III
Leistungsberechtigte, die ihr Warmwasser nicht über die Heizung, sondern durch ein in der Unterkunft installiertes Gerät erzeugen (dezentrale Warmwasseraufbereitung), erhalten Mehrbedarfe für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person:
• Alleinstehende/Alleinerziehende/Volljährige Person mit minderjährigem Partner
§ 20 (2) S. 1: 2,3 % ihres Regelbedarfes
• Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
§ 20 (2) S. 2 Nr. 2: 2,3 % ihres Regelbedarfes
• Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 (5) SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
§ 20 (3): 2,3 % ihres Regelbedarfs
• Zwei Partner, die beide das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 20 (4): 2,3 % ihres Regelbedarfs
• Minderjährige Partner und Kinder zwischen 15 und 18 Jahren
§ 20 (2) S. 2 Nr. 1: 1,4 % ihres Regelbedarfs
• Kinder im 15. Lebensjahr (14-jährige)
§ 23 Nr. 1 bei Leistungsberechtigten im 15. LJ: 1,4 % ihres Regelbedarfs
• Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
§ 23 Nr. 1 (Kinder von 6 – 13 Jahre): 1,2 % ihres Regelbedarfs
• Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
§ 23 Nr. 1 (Kinder bis 5 Jahre): 0,8 % ihres Regelbedarfs

Höhere Kostenübernahme, wenn Nachweis über gesonderte Messeinrichtung.
Mehrbedarf bei Merkzeichen „G“
gilt nur für Grundsicherungsgeld nach § 19 (1) S. 2
§ 23 Nr. 4 III Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung.
Sie erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17% ihres Regelbedarfs.

(für Mietwohnung, Eigenheim oder Eigentumswohnung sowie Obdachlosen-/Übergangswohnung)

Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Grundsatz Unterkunft§ 22 (1) S. 1 IBedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Unterkunfts-Karenzzeit§ 22 (1) S. 2–5 IIIFür die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Wird der Leistungsbezug während der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sie sich um die vollen Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden.
Begrenzung während der Karenzzeit§ 22 (1) S. 4–5 IIIAuch während der Karenzzeit werden tatsächliche Unterkunftskosten nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als das 1,5-Fache der abstrakt angemessenen Aufwendungen betragen. Höhere Aufwendungen können im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.
Weitere Grenzen während der Karenzzeit§ 22 (1) S. 6 Nr. 1–2 IIIDie Karenzregelung greift nicht, wenn im maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen je m² festgelegt ist und diese überschritten wird. Ebenso nicht, soweit die vereinbarte Miete die nach §§ 556d–556g BGB zulässige Miethöhe übersteigt.
Senkung unangemessener Unterkunftskosten§ 22 (1) S. 8–10 IÜbersteigen die Unterkunftskosten nach der Karenzzeit den angemessenen Umfang, sind sie grundsätzlich solange anzuerkennen, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel längstens für sechs Monate. Die Karenzzeit wird auf diese Frist nicht angerechnet.
Heizkosten§ 22 (1) S. 1 und 8 IFür Heizkosten gilt keine eigene Unterkunfts-Karenzzeit. Übersteigen die Heizkosten den angemessenen Umfang, sind sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen für die Dauer der Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Kostensenkung anzuerkennen.
Eigenheim / Eigentumswohnung§ 22 (2) IUnabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum können als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, soweit sie unter Berücksichtigung des laufenden und der folgenden elf Kalendermonate insgesamt angemessen sind. Ein darüber hinausgehender Betrag kann als Darlehen erbracht werden.
Wohnungsbeschaffungs-, Umzugs- und Kautionskosten§ 22 (6) IWohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie Mietkautionen bzw. Genossenschaftsanteile können unter den gesetzlichen Voraussetzungen und grundsätzlich nach vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden. Kautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

Bedarfe für Unterkunft

Bedarfe U25
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Bedarfe für Unterkunft und Heizung / U 25 § 22 (5) I Personen unter 25 Jahren, die umziehen, erhalten Kosten für Unterkunft und Heizung
- für die Zeit nach einem Umzug
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
nur bei Zusicherung des kommunalen Trägers vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft.
Zusicherung des kommunalen Trägers § 22 (5) I Die Zusicherung des kommunalen Trägers muss erteilt werden, wenn
- Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen (z.B. schwere Störung der Eltern-Kind-Beziehung, Gefährdung des Kindswohls) nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden können
- der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (z.B. bei Arbeitsaufnahme des Kindes außerhalb des Tagespendelbereichs) oder
- ein sonstiger ähnlicher schwerwiegender Grund vorliegt.

Liegt einer der o.g. Gründe vor, kann von der Zusicherung des kommunalen Trägers abgesehen werden, wenn sie aus wichtigem Grund vorher nicht eingeholt werden konnte.

Regelbedarf U25

Regelbedarf U25 bei ungenehmigtem Umzug
ThemaRechtsgrundlageBetrag
Regelbedarfe für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 (5) SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Regelbedarfsstufe 3 nach § 20 (3) und § 20 (3) SGB II i.V. m. § 28 SGB XII III 451,00 €

Grundsatz

Grundsatz der Hilfebedürftigkeit nach § 9
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Hilfebedürftigkeit
Grundsatz
§ 9 (1) III Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann

und

die erforderliche Hilfe nicht von anderen (z.B. von Angehörigen oder Träger anderer Sozialleistungen) erhält.

Vermögen ist alles das, was er oder sie vor Beginn der Bedarfszeit (vor Wirksamkeit der Antragstellung, i.d.R. der Erste des Monats der Antragstellung) bereits hat.

Einkommen ist alles das, was jemand während der Bedarfszeit (ab Wirksamkeit der Antragstellung, i.d.R. der Erste des Monats der Antragstellung) dazu erhält.

Liegen Vermögen und Einkommen vor, wird zuerst die Anrechnung von Vermögen geprüft und danach die Anrechnung von Einkommen!

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 9
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Eigenes Einkommen und Vermögen § 9 (1) III eigenes Einkommen und Vermögen
Einkommen und Vermögen des Partners § 9 (2) S. 1 III Einkommen und Vermögen des Partners
Einkommen und Vermögen von Eltern bei den Kindern § 9 (2) S. 2 III Einkommen und Vermögen von Eltern, Elternteilen und deren Partnern bei unverheirateten Kindern in der BG, die Ihren Lebensunterhalt nicht selbst durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten können *

Einkommen und Vermögen der zur BG gehörenden unverheirateten Kinder sind nicht auf den Bedarf der Eltern anzurechnen. Ausnahme Kindergeld.
Zuerst ist die Hilfebedürftigkeit des Kindes zu prüfen
WICHTIG
§ 7 (3) Nr. 4 III

§ 9 (2) S. 2 III
* Es ist immer zuerst die Einkommens- bzw. Vermögensanrechnung beim Kind zu prüfen.

- Kann das Kind seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder eigenem Vermögen selbst voll bestreiten, ist das Kind nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft.
- Kann das Kind seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder eigenem Vermögen nicht selbst voll bestreiten, ist das Einkommen und Vermögen seiner Eltern auf den (Rest)bedarf des Kindes mit anzurechnen.
Ausnahme § 9 (3) III Einkommen und Vermögen von Eltern, Elternteilen und deren Partnern wird nicht berücksichtigt, wenn ein Kind schwanger ist oder ein eigenes Kind betreut (bis zur Vollendung dessen 6. Lebensjahrs).
Unterstützung von Verwandten in der Haushaltsgemeinschaft § 9 (5) I Leben Hilfebedürftige mit Verwandten oder Verschwägerten, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören aber zur Haushaltsgemeinschaft, zusammen, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Als Vermögen sind die verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 12 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 7 GrusiGV nicht zu berücksichtigen sind.

Für die Bewertung ist grundsätzlich der Verkehrswert maßgebend. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung; bei späterem Erwerb von Vermögen ist der Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend.

Grundsätze zur Berücksichtigung von Vermögen nach § 12
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
1. Grundsatz§ 12 (1) S. 1 IIIAlle verwertbaren Vermögensgegenstände sind als Vermögen zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 12 Absatz 1 Satz 2 privilegiert sind.
Verkehrswert§ 12 (3) IIIDas Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.
Bewertungszeitpunkt§ 12 (3) IIIMaßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung oder erneute Bewilligung. Bei späterem Erwerb von Vermögen ist der Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend.

Privilegiertes Vermögen nach § 12 (1) S. 2 und § 7 GrusiGV
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Angemessener Hausrat§ 12 (1) S. 2 Nr. 1 IIIAngemessener Hausrat ist nicht zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Grundsicherungsgeld maßgebend.
Angemessenes Kfz§ 12 (1) S. 2 Nr. 2 IIIFür jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person ist ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht zu berücksichtigen. Die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
Altersvorsorge§ 12 (1) S. 2 Nr. 3 IIIFür die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sowie andere Formen der Altersvorsorge, soweit sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, sind nicht zu berücksichtigen.
Selbst genutztes Hausgrundstück / Eigentumswohnung§ 12 (1) S. 2 Nr. 5 IIIEin selbst genutztes Hausgrundstück bis 140 m² oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 m² ist nicht zu berücksichtigen. Bei mehr als vier Bewohnern erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 m² je weitere Person. Höhere Wohnflächen sind bei besonderer Härte anzuerkennen.
Besonderheit während der Unterkunfts-Karenzzeit§ 12 (1) S. 3 i.V.m. § 22 (1) S. 2, 4 und 5 IIIEin selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung wird während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 nicht als Vermögen berücksichtigt.
Beschaffung / Erhaltung von Wohnraum für behinderte oder pflegebedürftige Menschen§ 12 (1) S. 2 Nr. 6 IIIVermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung bestimmt ist, bleibt geschützt, wenn der Wohnzweck für Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige Menschen sonst gefährdet wäre.
Besondere Härte§ 12 (1) S. 2 Nr. 7 IIISachen und Rechte sind nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
Vermögen für Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit§ 7 (1) GrusiGV IIIVermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, werden nicht als Vermögen berücksichtigt.

Prüfreihenfolge: Zuerst ist zu prüfen, welches Vermögen nicht zu berücksichtigen ist. Nur das danach verbleibende zu berücksichtigende Vermögen wird auf die Freibeträge nach § 12 Absatz 2 angerechnet.

Absetzungsbeträge vom Vermögen nach § 12 (2)
Alter der PersonFreibetragHinweis
Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000,00 €Freibetrag je Person der Bedarfsgemeinschaft.
Ab dem 31. Lebensjahr10.000,00 €Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird.
Ab dem 41. Lebensjahr12.500,00 €Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird.
Ab dem 51. Lebensjahr20.000,00 €Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird.

Übersteigt das Vermögen einer Person ihren Freibetrag, können nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person übertragen werden.

Ergebnis der Vermögensanrechnung

Zu berücksichtigendes Vermögen minus Freibeträge nach § 12 Absatz 2 ergibt das Vermögen, das noch für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist.

Prüfschema: verwertbares Vermögen → privilegiertes Vermögen ausscheiden → altersabhängige Freibeträge absetzen → nicht ausgeschöpfte Freibeträge übertragen → verbleibendes Vermögen berücksichtigen.

Einkommen ist alles, was während der Bedarfszeit (ab Wirksamkeit der Antragstellung) zufließt.

  • Hier ist erst einmal jede Person einzeln zu berücksichtigen.
  • Zuerst ist die Berücksichtigung des Einkommens bei jedem Kind zu prüfen, um festzustellen, ob es in der Bedarfsgemeinschaft bleibt.
  • Ist der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft insgesamt durch Einkommen gedeckt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld.
  • Beträgt das Bruttoeinkommen mindestens 900,00 € bzw. 600,00 € bei Alleinerziehenden, ist der Anspruch auf Kinderzuschlag zu prüfen
  • Beträgt das Bruttoeinkommen nicht mindestens 900,00 € bzw. 600,00 € bei Alleinerziehenden besteht Anspruch auf Grundsicherungsgeld.

Grundsätze

Grundsätze zur Berücksichtigung von Einkommen nach § 11
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Grundsatz § 11 (1) S. 1 III Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld.

Beispiele:
Erwerbseinkommen
Mieteinnahmen
Kindergeld
Unterhaltsleistungen, die ein Leistungsberechtigter erhält
Renten
Arbeitslosengeld
…
Ausnahme von der Anrechnung § 11 (1) S. 1 III Ausnahme von der Anrechnung:
• in § 11a genannte Einnahmen
• Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht zu berücksichtigen sind.
Grundsatz bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit

Grundsatz bei anderem Einkommen (z.B. Renten)
§ 2 (1) GrusiGV III

§ 4 GrusiGV III
Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

Bei der Berechnung anderen Einkommens, z.B. Renten, ist auch von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
Achtung: Beim Arbeitslosengeld ist das der Leistungsbetrag.
Grundsatz (Zuflussprinzip) § 11 (2) S. 1 III Einnahmen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Grundsatz
gilt nur für Kindergeld
§ 11 (1) S. 4 u. 5 III Kindergeld ist Einkommen des jeweiligen zur BG gehörenden Kindes.
Kindergeld, welches nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kindes benötigt wird, ist Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils.

Privilegiertes Einkommen nach § 11a und GrusiGV
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Leistungen nach dem SGB II § 11a (1) Nr. 1 III Leistungen nach dem SGB II, z.B. Leistungen nach § 16
Leistungen nach anderen Gesetzen (Renten und Beihilfen) § 11a (1) Nr. 3 I Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 SGB XIV
Aufwandsentschädigung § 11a (1) Nr. 4 I

§ 11a (1) Nr. 5 I
Aufwandspauschale nach § 1878 BGB

Aufwandsentschädigungen nebenberuflich steuerbefreit nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26, oder § 26a EstG bis 3.000 Euro (Übungsleiterpauschale)
Mutterschaftsgeld § 11a (1) Nr. 6 III Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG
Erbschaften § 11a (1) Nr. 7 I Erbschaften im Monat des Zuflusses
Entschädigungen nach § 253 (2) BGB § 11a (2) I Entschädigungen nach § 253 (2) BGB, z.B. Schmerzensgeld
Zweckgebundene öffentlich-rechtliche Leistungen § 11a (3) I Öffentlich-rechtliche Leistungen, die zweckgebunden sind (Vermittlungsbudget, Zahnersatz)
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege § 11a (4) I Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (Caritas, DRK, AWO …)
Zuwendungen von Dritten § 11a (5) I Zuwendungen eines Dritten ohne rechtliche oder sittliche Pflicht (z.B. Geburtstagsgeschenke), wenn sie die Lage des Leistungsberechtigten nicht zu günstig beeinflussen.

Von einer nur geringfügigen Lageverbesserung durch eine Zuwendung, bei der ungekürzte Leistungen weiter gerechtfertigt sind, ist insbesondere bei allgemein üblichen Zuwendungen von Verwandten an minderjährige Kinder auszugehen (z. B. Geld- oder Sachgeschenke zu Weihnachten oder Geburtstag, kleinere Taschengelder).
Die Entscheidung hat insbesondere den Anlass, den Zweck und die Höhe der Zuwendung zu berücksichtigen.
Beispiel:
Die Großmutter eines leistungsberechtigten Kindes finanziert diesem zum 18. Geburtstag den Führerschein der Klasse B mit einem Wert von 3.000,00 €. Die Zuwendung kann nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, weil sie zweckgerichtet erbracht wird.
Überbrückungsgeld nach Strafvollzug § 11a (6) I Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen.
Ferienjobs § 11a (7) III Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Dies gilt nur für Schüler, die keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Einnahmen bis 10,00 €/Monat § 1 (1) Nr. 1 GrusiGV III Einnahmen innerhalb eines Kalendermonats bis 10,00 €
Einnahmen aus Kapitalvermögen § 1 (1) Nr. 3 GrusiGV III Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100,00 € kalenderjährlich nicht übersteigen.
Kindergeld (Weiterleitung an Kinder außerhalb des Haushalts) § 1 (1) Nr. 8 GrusiGV III Kindergeld, wenn es nachweislich an das nicht im Haushalt lebende Kind weitergeleitet wird
Einnahmen von Grundsicherungsgeld-beziehern nach § 19 (1) S. 2 § 1 (1) Nr. 9 GrusiGV III Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von nichterwerbsfähigen Grundsicherungsgeldbeziehern unter 15 Jahren bis 100,00 € im Monat
Geldgeschenke für „religiöse“ Feste § 1 (1) Nr. 12 GrusiGV III Geldgeschenke (Kommunion, Konfirmation, Beschneidungsfest, Jugendweihe …) bis 3.100,00 €.

Absetzungsbeträge nach § 11b (1)
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Steuern § 11b (1) S. 1 Nr. 1 Auf das Einkommen entrichtete Steuern
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung § 11b (1) S. 1 Nr. 2 Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
Versicherungen § 11b (1) S. 1 Nr. 3
§ 6 (1) Nr. 3 GrusiGV

§ 11b (1) S. 1 Nr. 3
§ 6 (1) Nr. 1 u. § 6 (1) Nr. 2 GrusiGV

§ 11b (1) S. 1 Nr. 3a u. 3b
gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Anteile/Teil- oder Vollkasko) mit 1/12 des Jahresbetrages.

für angemessene (andere) private Versicherungen
- 30,00 €-Pauschale für Volljährige
- 30,00 €-Pauschale für Minderjährige (nur, wenn sie eine Versicherung nachweisen)

Angemessene priv. KV/PV/RV-Beiträge für SV-befreite Personen
Altersvorsorge (zertifiziert) § 11b (1) S. 1 Nr. 4 Altersvorsorgebeiträge (z.B. Beiträge zur Riesterrente) bis zum Mindesteigenbeitrag
Mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
(analog Werbungskosten)
§ 11b (1) S. 1 Nr. 5

§ 6 (1) Nr. 5 GrusiGV


§ 6 (2) GrusiGV
Notwendige Ausgaben für die Einkommenserzielung:
• Tatsächlich nachgewiesene notwendige Kosten zum Einkommenserwerb (z.B. Gewerkschaftsbeiträge, Arbeitskleidung…)

• Entfernungspauschale bei Benutzung eines Kfz (0,20 € je km/einfache Strecke) oder höhere nachgewiesene Kosten

• Bei Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind die tatsächlichen Aufwendungen abzusetzen.
Ausnahme: Die Entfernungspauschale ist unangemessen hoch (dann Begrenzung auf die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel)

Pauschbetrag nach § 11b (2) anstelle der Absetzungsbeträge nach den Nummern 3-5 für erwerbsfähige Leistungsberechtige, die erwerbstätig sind III

GILT NUR BEI ERWERBSFÄHIGEN LEISTUNGS-BERECHTIGTEN, DIE ERWERBSTÄTIG SIND

BEI ERWERBSEINKOMMEN BIS 400,00 € WERDEN DIE AUFWENDUNGEN NACH DEN NUMMERN 3-5 DURCH EINEN PAUSCHBETRAG VON 100,00 € ERSETZT [§ 11b (2) S. 1]

BEI ERWERBSEINKOMMEN ÜBER 400,00 € WIRD FÜR DIE NUMMERN 3 – 5 MINDESTENS EIN PAUSCHBETRAG VON 100,00 € BERÜCKSICHTIGT. NACHGEWIESENE HÖHERE AUFWENDUNGEN WERDEN BERÜCKSICHTIGT [§ 11b (2) S. 1 und 2]

Weitere Absetzungsbeträge nach § 11b (1) S. 1 Nr. 6 - 8
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Absetzungsbetrag erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die erwerbstätig sind § 11b (1) S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 11b (3)

§ 11b (1) S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 11b (3) S. 2 Nr. 1

§ 11b (1) S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 11b (3) S. 2 Nr. 2

§ 11b (1) S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 11b (3) S. 2 Nr. 3

§ 11b (3) S. 3
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Absetzungsbetrag, wenn sie erwerbstätig sind.

1. Stufe
Differenz zwischen 100,00 € und bis maximal 520,00 € Bruttoeinkommen in Höhe von 20 % der Differenz

2. Stufe
Differenz zwischen 520,00 € und maximal 1.000 Euro Bruttoeinkommen in Höhe von 30% der Differenz.

3. Stufe
Differenz zwischen 1.000,00 € und maximal 1.200,00 € Bruttoeinkommen in Höhe von 10 % der Differenz.
Dieser Betrag von 1.200,00 € erhöht sich auf 1.500,00 € bei minderjährigem Kind in BG oder eigenem minderjährigen Kind.

Beispiel
Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter verdient 1.300,00 € brutto (mit minderjährigem Kind)
Berechnung des Absetzungsbetrages für Erwerbstätige
1. Stufe: 20 % von 420,00 € (520,00 € minus 100,00 €) = 84,00 €
2. Stufe: 30% von 480,00 € (1000,00 € minus 520,00€) = 144,00 €
3. Stufe: 10% von 300,00 € (1300,00 € minus 1.000,00 €) = 30,00 €
Absetzungsbetrag für Erwerbstätige gesamt: 258,00 €
Unterhaltszahlungen, die ein Leistungsberechtigter zahlt § 11b (1) S. 1 Nr. 7 Kommt ein Leistungsberechtigter seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nach, so sind die Aufwendungen dafür abzusetzen.
Anrechnung bei BAB, Abg oder BAföG § 11b (1) S. 1 Nr. 8 Wird bei Berufsausbildungsbeihilfe, beim Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder bei Leistungen nach dem BAföG bereits Einkommen eines Leistungsberechtigten angerechnet, so erhält er dafür einen Absetzungsbetrag in Höhe des angerechneten Einkommens.

Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22.

Darum sehen Lösungsvorschläge so aus (Beispiel):

  • Regelbedarf (ggf. + Mehrbedarf): 563,00 €
  • minus anzurechnendes Einkommen: - 200,00 €
  • = ungedeckter Bedarf nach §§ 20, 21 und 23: 363,00 €
  • plus BdU: 350,00 €
  • Leistungsanspruch: 713,00 €

Ergebnis der Einkommensanrechnung

Das zu berücksichtigende Einkommen (ohne das privilegierte Einkommen) abzüglich der Absetzungsbeträge nach § 11b ergibt das Einkommen, welches auf den Bedarf angerechnet wird.

  • Wenn das Ergebnis die monatlichen Leistungen überschreitet (bzw. gleich hoch ist), liegt keine Hilfebedürftigkeit vor.
  • Wenn das Ergebnis die monatlichen Leistungen unterschreitet, liegt Hilfebedürftigkeit vor (ggf. mindert sich der Leistungsanspruch).

Bedarfsanteilsmethode nach § 9 (2) S. 3
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Bedarfsanteilsmethode § 9 (2) S. 3 III Die Anrechnung von Einkommen erfolgt nach der Bedarfsanteilsmethode. Anrechnungsbeträge werden nicht gleichmäßig vom Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgezogen, sondern nach dem persönlichen Bedarfsanteil. Je höher der Bedarf des einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist, umso mehr wird anteilig vom zu verteilenden Einkommen bei diesem Mitglied der BG abgezogen.

Wichtig: Bevor die Bedarfsanteilsmethode angewendet wird, ist das Einkommen des Kindes beim Kind abzuziehen, d.h. beim Kind ist erst einmal ein Restbedarf zu ermitteln (siehe Beispiel 2).
Bedarfsanteilsmethode
1. Beispiel
III Bedarfe
Patrick (20-jähriger Partner) hat einen Bedarf von 863,00 € (563,00 € + 300,00 €).
Sandra (17-jährige Partnerin) hat einen Bedarf von 771,00 € (471,00 € + 300,00 €).
Der Gesamtbedarf beträgt 1.634,00 € (863,00 € + 771,00 €)

Einkommen
Patrick hat anzurechnendes Einkommen in Höhe von 600,00 €.

Bedarfsanteilsmethode
Auf den Bedarf von Patrick werden 316,89 € angerechnet
(600,00 x 863,00 : 1.634,00 = 316,891 gerundet 316,89 €)
Auf den Bedarf von Sandra werden 283,11 € angerechnet
(600,00 x 771,00 : 1.634,00 = 283,109 gerundet 283,11 €)
Bedarfsanteilsmethode
2. Beispiel
III Bei Kindern ist nach Abzug ihres Einkommens erst einmal ein „Restbedarf“ zu ermitteln!

Bedarfe
Hamid (24-jähriger Ehemann) hat einen Bedarf von 706,00 € (506,00 € + 200,00 €).
Gülsen (22-jährige Ehefrau) hat einen Bedarf von 706,00 € (506,00 € + 200,00 €).
Yasemin (3-jährige Tochter) hat einen Bedarf von 557,00 € (357,00 € + 200,00 €).

Einkommen
▪ Kindergeld für Yasemin in Höhe von 259,00 €
▪ anzurechnendes Einkommen von Hamid 800,00 €.

Restbedarf
Der Restbedarf von Yasemin beträgt 298,00 € (357,00 € – 259,00 € + 200,00 €).
Der Gesamtrestbedarf beträgt somit 1.719,00 € (706,00 € + 706,00 € + 307,00 €).

Bedarfsanteilsmethode
Auf den Bedarf von Hamid werden 328,56 € angerechnet
(800,00 x 706,00 : 1.719,00 = 328,563 gerundet 328,56)

Auf den Bedarf von Gülsen werden 331,72 € angerechnet
(800,00 x 706,00 : 1.719,00 = 328,563 gerundet 328,56)

Auf den Restbedarf von Yasemin werden 136,56 € angerechnet
(800,00 x 298,00 : 1.719,00 = 138,685 gerundet 138,69)

Hinweis:
Aufgrund Rundungsungenauigkeit wird hier 1 Cent zu wenig angerechnet, Allegro korrigiert dahingehend, dass es den einen Cent irgendwo aufschlägt.

(gilt nur für erwerbsfähige Leistungsberechtigte)

Krankenversicherung/Pflegeversicherung

Kranken- und Pflegeversicherung
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Krankenversichert als Beschäftigte/r § 5 (1) Nr. 1 SGB V II Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind pflichtversichert zur Krankenversicherung.
Krankenversichert als Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III § 5 (1) Nr. 2 SGB V II Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit oder wegen einer Urlaubsabgeltung ruht, sind pflichtversichert zur Krankenversicherung.
Versicherung durch Bezug von Grundsicherungsgeld nach § 19 (1) S. 1 § 5 (1) Nr. 2a SGB V II Personen sind pflichtversichert zur Krankenversicherung in der Zeit, für die sie Grundsicherungsgeld als erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird.

Im § 20 XI gibt es ähnliche Regelungen zur Pflegeversicherung

Rentenversicherung

Rentenversicherung
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Keine Pflichtversicherung zur Rentenversicherung § 58 (1) Nr. 6 SGB VI II Es besteht keine Pflichtversicherung zur Rentenversicherung.

Zeiten des Bezuges von Bezug von Grundsicherungsgeld nach § 19 (1) S. 1 können bei der Rentenversicherung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

Unfallversicherung

Unfallversicherung
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Unfallversicherung bei Meldepflicht und während der Teilnahme an einer Maßnahme § 2 (1) Nr. 14 SGB VII I Versichert sind Personen, die nach den Vorschriften des SGB II oder SGB III der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung zur Meldung nachkommen

oder

an einer Maßnahme teilnehmen.

Pflichtverletzungen nach § 31

Pflichtverletzungen
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Pflichtverletzungen nach § 31 (1)§ 31 (1) S. 1 Nr. 1–3 III

§ 31 (1) S. 2 III
Trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis:
• geforderte Eigenbemühungen nicht nachweisen,
• eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis nicht aufnehmen, nicht fortführen oder dessen Anbahnung verhindern,
• eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme, einen Integrationskurs nach § 43 AufenthG oder eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.

Keine Pflichtverletzung, wenn ein wichtiger Grund dargelegt und nachgewiesen wird.
Pflichtverletzungen nach § 31 (2)§ 31 (2) Nr. 1–4 IIIEine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn nach Vollendung des 18. Lebensjahres Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert wird, Grundsicherungsgeld herbeizuführen oder zu erhöhen; wenn trotz Belehrung unwirtschaftliches Verhalten fortgesetzt wird; wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer festgestellten Sperrzeit ruht oder erlischt; oder wenn die Voraussetzungen für eine Sperrzeit erfüllt sind. Die Sperrzeit bei Meldeversäumnis ist nach § 32 zu behandeln.
Wichtiger Grund§ 31 (1) S. 2Der wichtige Grund ist bei Pflichtverletzungen nach Absatz 1 zu prüfen. Bei den Tatbeständen des Absatzes 2 ist diese Prüfung nicht vorgesehen.

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen nach § 31

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Minderung§ 31a (1) S. 1 III30 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.
Aufhebung bei Pflichterfüllung / Bereitschaft§ 31a (1) S. 2 IDie Minderung ist aufzuheben, sobald die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihre Pflichten erfüllt oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt, diese künftig zu erfüllen.
Sperrzeit wegen Meldeversäumnis§ 31a (1) S. 3 IBei § 31 Absatz 2 Nummer 3 gilt bei einer Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses die Rechtsfolge des § 32.
Persönliche Anhörung§ 31a (2) IAuf Verlangen soll die Anhörung nach § 24 SGB X persönlich erfolgen. Das gilt auch, wenn psychische Erkrankungen bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schriftliche Anhörung nicht ausreicht. Bei Prüfung eines dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses soll eine Gelegenheit zur persönlichen Anhörung erfolgen.
Außergewöhnliche Härte§ 31a (3) IEine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Gesamtbegrenzung / Schutz der Unterkunftskosten§ 31a (4) S. 1–2 IIIWiederholte Pflichtverletzungen oder wiederholte Meldeversäumnisse sind auf insgesamt 30 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die rechnerischen Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen durch die Leistungsminderung nicht verringert werden.
1-Euro-Leistung§ 31a (4) S. 3 IErgibt sich rechnerisch allein wegen einer Leistungsminderung bzw. wegen des Entfalls des Leistungsanspruchs nach Absatz 7 kein Leistungsanspruch, wird für die Dauer monatlich 1 Euro Grundsicherungsgeld bewilligt.
Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte§ 31a (5) III§ 31a Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2.
Entfall des Regelbedarfs bei willentlicher Arbeitsverweigerung§ 31a (7) IAbweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs, wenn eine zumutbare Arbeit tatsächlich und unmittelbar aufgenommen werden könnte und willentlich nicht aufgenommen wird. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sollen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Bei nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gelten die Minderungsregelungen nach § 31a Absatz 1 bis 4 entsprechend, wenn die Pflichtverletzung auf § 31 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 beruht (§ 31a Absatz 5).

Meldeversäumnisse nach § 32
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Meldepflicht§ 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III IIILeistungsberechtigte können aufgefordert werden, sich beim zuständigen Träger oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu melden.
Meldeversäumnis§ 32 (1) IIIKommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung wiederholt nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld. Ein wichtiger Grund schließt die Minderung aus, wenn er dargelegt und nachgewiesen wird.
Umfang der Minderung§ 32 (1) S. 1 III30 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.
Dauer§ 32 (2) S. 2 IIIDer Minderungszeitraum beträgt einen Monat.
Anwendung weiterer Vorschriften§ 32 (2) S. 1 i.V.m. § 31a (2)–(5), § 31b (1), (4) IDie Regelungen zur persönlichen Anhörung, außergewöhnlichen Härte, Begrenzung auf 30 %, zum Schutz der Unterkunftskosten, zur 1-Euro-Leistung sowie zu Beginn und ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt gelten entsprechend.
Drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse§ 32 (3) i.V.m. § 7b (4) IIIBei drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund gilt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person als nicht erreichbar. Dann tritt nicht zusätzlich die Minderung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 ein. Der Leistungsanspruch entfällt grundsätzlich mit Beginn des Folgemonats nach der Feststellung des dritten versäumten Termins. Meldet sich die Person innerhalb eines Monats persönlich beim Jobcenter, gilt sie als durchgehend erreichbar. Für diesen Monat wird Grundsicherungsgeld mit Ausnahme des Regelbedarfs erbracht.
Psychische Erkrankung§ 32 (4) ILiegen bereits beim ersten Meldeversäumnis Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die der Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten.

Beginn und Dauer der Leistungsminderung
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Feststellungsfrist§ 31b (1) S. 3 IDie Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
Beginn im Regelfall§ 31b (1) S. 1 IIIDer Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt.
Beginn bei § 31 (2) Nr. 3§ 31b (1) S. 2 IBei einer nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 festgestellten Sperrzeit beginnt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit bzw. mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem SGB III.
Regeldauer§ 31b (2) S. 1 IIIDer Minderungszeitraum beträgt drei Monate.
Vorzeitige Aufhebung§ 31b (2) S. 2 IBei Pflichterfüllung oder ernsthafter und nachhaltiger Bereitschaft zur Pflichterfüllung ist die Minderung aufzuheben, sobald der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat; andernfalls nach Ablauf dieses Monats.
Keine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt§ 31b (4) IWährend der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.

Leistungsanspruch

Leistungsanspruch Bildung und Teilhabe
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Leistungsanspruch § 19 (2) S. 1, § 28 I Bedarfe für Bildung und Teilhabe erhalten Leistungsberechtigte unabhängig davon, ob sie erwerbsfähig sind oder nicht.

Maßgeblich ist lediglich, dass sie die Altersgrenzen und die jeweiligen weiteren Voraussetzungen der in § 28 geregelten Bedarfe erfüllen.
Leistungsausschluss § 19 (2) S. 1 I

§ 19 (2) S. 2 I
Bei vorrangigem Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches besteht ein Leistungsausschluss.

Bei Bedarfsdeckung durch gleichartige Leistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz besteht ebenfalls ein Leistungsausschluss.

Bildungsförderung

Bildungsförderung nach § 28
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Anspruchsvoraussetzungen § 28 (1) S. 2 I • 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
• Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule
• keine Ausbildungsvergütung (Schülerinnen und Schüler)
Leistungsumfang
Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten
§ 28 (2) S. 1 I

§ 28 (2) S. 2 I
Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten

Kosten für Ausflüge können auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung (Kita) besuchen oder für die Kindertagepflege geleistet wird (z.B. Betreuung durch eine Tagesmutter), anerkannt werden.
Persönlicher Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern § 28 (3) i.V.m. § 34 (3) und (3a) SGB XII I • 130,00 € zum 1. August und
• 65,00 € zum 1. Februar
Ausnahmen bei abweichendem Schulbeginn
Schülerbeförderung § 28 (4) I Schülerbeförderung
Lernförderung § 28 (5) I Lernförderung (z.B. Nachhilfeunterricht)
Mittagsverpflegung § 28 (6) I Mittagsverpflegung
Ergänzende Lernmittel § 21 (6a) I Aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen oder schulischer Vorgaben ergänzende Lernmittel (z.B. Lektüre in Deutsch) können übernommen werden. ISBN-Nr. muss vorhanden sein.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Teilhabe nach § 28 (7)
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Anspruchsvoraussetzung § 28 (7) I Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Leistungsumfang § 28 (7) I Leistungen in Höhe von maximal 15,00 € monatlich
Leistungsumfang (Mitgliedschaft) § 28 (7) Nr. 1 I Beiträge für die Mitgliedschaft in Vereinen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
Leistungsumfang (Unterricht) § 28 (7) Nr. 2 I Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musik, Tanz, Malerei)
Leistungsumfang (Freizeiten) § 28 (7) Nr. 3 I Für die Teilnahme an Freizeiten

Antragstellung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Antragstellung nach § 37
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Antragstellung § 37 (1) S. 1 I

§ 37 (1) S. 2 i.V. m. § 28 (5) I
Mit dem Antrag auf Grundsicherungsgeld sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe grundsätzlich mit beantragt.

Ausnahme: Leistungen für die angemessene Lernförderung müssen gesondert beantragt werden.

Dieses Thema ist Bestandteil des Lernmoduls 2.13.

In der Lernhilfe PDL SGB III finden Sie eine umfassende Übersicht zur Aufhebung von Verwaltungsakten.
Die Regelungen zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§§ 37 und 39 SGB X) sowie zur Aufhebung (§§ 44, 45, 48 SGB X) gelten sowohl im SGB III als auch im SGB II. Das SGB II hat sogar einen „Türöffner“ zum SGB X: § 40 (1) S. 1 SGB II.

Bei der Bewilligung von Grundsicherungsgeld handelt es sich in der Regel um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Verwaltungsakte können immer

  • ganz (zum Beispiel beim Wegfall der Hilfebedürftigkeit) oder
  • teilweise (zum Beispiel bei Leistungsminderungen) aufgehoben werden.

Ab 01.01.2025 gilt gemäß § 37 (2) SGB X eine neue Zustellfiktion. Demnach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland per Post übermittelt wird, am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Spezifische Regelungen im SGB II zum Thema Aufhebung sind nicht ausbildungsrelevant.

Diese Lern- und Arbeitshilfe wurde für Auszubildende der Bundesagentur für Arbeit erstellt. Sie dient ausschließlich Ausbildungs- und Lernzwecken und ersetzt keine rechtsverbindliche Auskunft.

Angaben zur Lernhilfe
Autor: Björn F.
Funktion: FAB SGB II a.D.
Stand: Juli 2026
Hinweis zur Erstellung Die fachlichen Inhalte dieser Lernhilfe stammen vollständig vom Autor. Für die technische Umsetzung – also HTML-Gerüst, Gestaltung und Funktionen wie Suche, Abfragemodus und barrierearme Darstellung – wurde KI-Unterstützung (Claude, Anthropic) genutzt. Die Auswahl, Prüfung und Verantwortung für alle Rechtsinhalte liegt beim Autor.
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