Hinweise zur Lernhilfe

Autor: BF (FAB SGB II a.D.)

Aktueller Stand: 30. März 2026

Die vorliegende Lernhilfe dient zum eigenständigen Lernen und zur Vorbereitung auf Klausuren und Prüfungen im Bereich SGB II – Prozesse der Leistungsgewährung. Die hier genannten Themen werden in den Lernmodulen (LM) 2.14, 2.15, 2.16, 2.17 und 2.18 behandelt.

Alle nicht näher bezeichneten Paragrafen beziehen sich auf das SGB II.

Vertiefungsgrade (VTG):
I Gedächtnismäßige Wiedergabe (kennen)
II Selbstständige Verarbeitung (verstehen, begreifen)
III Übertragung auf andere Sachverhalte (anwenden, umsetzen)

Leistungsberechtigte

Prüfungsschema erwerbsfähiger Leistungsberechtigter
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) § 7 (1) S. 1 Nr. 1–4 III Jede Person, die diese Kriterien erfüllt, ist ein eLb:
  • 15. Lebensjahr vollendet, Altersgrenze nach § 7a nicht erreicht
  • Erwerbsfähigkeit nach § 8 liegt vor
  • Hilfebedürftigkeit nach § 9 liegt vor
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Diese Prüfung muss bei jeder Person vorgenommen werden!
Hinweis: Bei Ihrer Lösung können Sie Personen zusammenfassen.

Beispiel: Claudia, 48 Jahre, Klaus, 46 Jahre, Sara, 19 Jahre und Max, 16 Jahre, sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb), da sie
  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • in der Bundesrepublik Deutschland (z.B. Ulm) ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Leistungsanspruch eLb§ 7 (1) IIIErwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen nach dem SGB II.
Personen in der BG§ 7 (2) S. 1 IIIPersonen, die mit eLb in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten auch Leistungen.
Mehrere eLb in der BG§ 38 (1) S. 2 IIIErfüllen mehrere Personen die Kriterien eines eLb, so gilt in der Regel der Antragsteller als der Vertreter der BG (siehe auch Vertretung der Bedarfsgemeinschaft).

Bildung einer Bedarfsgemeinschaft

Sind mehrere Personen eLb’s, dann muss der Vertreter der BG festgelegt werden.

Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 (3)
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Bildung der BG § 7 (3) Nr. 1–4 III
§ 7 (3a) III
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
  • Nr. 1: Der eLb (eine Person, ggf. der Vertreter)
  • Nr. 2: die im Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Eltern oder Elternteile und deren nicht erwerbsfähige Partner, eines unverheirateten Kindes unter 25 (Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn die Eltern beide nicht erwerbsfähig sind bzw. ein Elternteil und ggf. dessen Partner nicht erwerbsfähig sind)
  • Nr. 3: der Partner des eLb (der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte, der nicht dauernd getrenntlebende Lebenspartner oder der Partner in einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft)
  • Nr. 4: Kinder
    Dazu gehören:
    • alle Kinder von Personen der Nummern 1 - 3,
    • die unter 25 Jahre alt sind,
    • unverheiratet sind und
    • ihren eigenen Bedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen nicht bestreiten können, d.h. hilfebedürftig sind.
    Kinder, die ihren Bedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen selbst bestreiten können, gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft § 7 (3a):
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner die
1. länger als 1 Jahr lang zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Abgrenzung zur Haushaltsgemeinschaft

Unterscheidung HG und BG
BegriffErläuterung
Haushaltsgemeinschaft IIIEine Haushaltsgemeinschaft (HG) liegt vor, wenn mehrere Personen zusammenwohnen und zusammen wirtschaften ("Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft"). Dazu gehören also auch Großeltern, Enkel, sonstige Verwandte, Pflegekinder und nicht verwandte Personen im Haushalt.
Bedarfsgemeinschaft IIIInnerhalb der HG wird die BG aus den Personen nach § 7 (3) gebildet.

Ausschlusstatbestände

Beachte: Betroffene Personen erhalten keine Leistungen, bleiben aber Teil der Bedarfsgemeinschaft.
Ausschlusstatbestände nach § 7 (4) und § 19
TatbestandRechtsgrundlageErläuterung
Bezieher von Altersrente§ 7 (4) S. 1 IIIRente wegen Alters, Knappschaftsausgleichsleistungen oder ähnliche öffentlich-rechtliche Leistungen.
Stationär (Krankenhaus/Reha)§ 7 (4) S. 1 + S. 3 Nr. 1 IIIPersonen, die in einem Krankenhaus stationär untergebracht sind, erhalten keine Leistungen nach dem SGB II. Das gilt nicht, wenn der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich weniger als 6 Monate dauert.
Rehabilitationseinrichtungen (z.B. Rehakliniken) sind Krankenhäusern gleichgestellt.
Zeiten in unterschiedlichen Einrichtungen werden zusammengerechnet.
Sonstige stationäre Einrichtungen§ 7 (4) S. 1 IIIPersonen, die in einer stationären Einrichtung (ohne Krankenhäuser) untergebracht sind, erhalten keine Leistungen nach dem SGB II. Dazu gehören z.B. Pflegeeinrichtungen (z.B. Alten- und Pflegeheime) und therapeutische Wohngemeinschaften..
JVA (Haft)§ 7 (4) S. 2 IIIEinrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (Aufenthalt in der JVA) sind gleichgestellt.
Arbeiten während Unterbringung§ 7 (4) S. 3 Nr. 2 IIIDer Ausschlusstatbestand gilt nicht, wenn jemand in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeitet (Inhaftierte gehören nicht dazu).
Bürgergeld § 19 (1) S. 2§ 19 (1) S. 2 III
§ 41 SGB XII III
Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 (1) S. 2, wenn sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben.
Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII sind
„Ältere“ [Altersgrenze nach § 41 (2) SGB XII erreicht] und
dauerhaft* voll erwerbsgeminderte Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
* Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (Prüfung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung).

Antragstellung

Antragstellung und Rückwirkung
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Grundsatz§ 37 (1) + (2) S. 1 IIILeistungen nach dem SGB II werden auf Antrag erbracht. Es werden keine Leistungen vor Antragstellung erbracht.
Rückwirkung des Antrags§ 37 (2) S. 2 IIIDer Antrag wirkt auf den 1. des Monats der Antragstellung zurück. Leistungen nach dem SGB II werden am 20.05.2026 beantragt.
Grundsätzlich werden keine Leistungen vor Antragstellung erbracht. Da der Antrag aber auf den 1. Tag des Monats zurückwirkt, werden die Leistungen nach dem SGB II bereits ab 01.05.2026 erbracht.

Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

Vertretungsregelungen nach § 38
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Vertretung durch eLb§ 38 (1) S. 1 IIISoweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, auch für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem SGB II zu beantragen und entgegenzunehmen.
Mehrere eLb§ 38 (1) S. 2 IIIWenn mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Bedarfsgemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Person, die den Antrag stellt, bevollmächtigt ist, auch für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem SGB II zu beantragen und entgegenzunehmen.
Einzelansprüche§ 38 (1) S. 1 - Umkehrschluss IIIWenn andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft es verlangen, ist für die jeweiligen Einzelansprüche separat zu verfahren.

Berechnung der Leistungen

Leistungsansprüche sind immer für eine gesamte BG zu berechnen.

Berechnungsregeln nach § 41 und § 42
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Berechnung§ 41 (1) S. 1–3 IIIAnspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der ganze Monat wird mit 30 Tagen berechnet.
Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung nach der folgenden Formel anteilig erbracht: monatl. Leistung × Tage ÷ 30
Bewilligungszeitraum§ 41 (3) S. 1–3 IIIRegelfall: 1 Jahr. Verkürzung auf 6 Monate möglich (vorläufige Entscheidung nach § 41a oder wenn Kosten für Unterkunft unangemessen sind).
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.
Dezimalstellen§ 41 (2) IIIBerechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichung bei der Bedarfsanteilsmethode. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde (auf 3 Stellen berechnen und dann auf 2 Stellen runden).
Auszahlung§ 42 (1) IIIDie Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.

Bürgergeld nach § 19

Leistungsarten nach § 19
PersonenkreisRechtsgrundlageLeistungen
Erwerbsfähige BG-Mitglieder§ 19 (1) S. 1+3 IIILeistungen an erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft: Regelbedarfe (§ 20), ggf. Mehrbedarfe (§ 21) und Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22) als Bürgergeld.
Nicht erwerbsfähige BG-Mitglieder§ 19 (1) S. 2+3 IIILeistungen an nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft: Regelleistungen (§ 20), ggf. Mehrbedarfe (§ 21) und Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22) als Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben.
** Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII sind
- „Ältere“ [Altersgrenze nach § 41 (2) SGB XII erreicht] und
- dauerhaft** voll erwerbsgeminderte Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
** Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (Prüfung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung). Hinweis: Personen, die zwar zu einem der o.g. Personenkreise gehören, aber keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben (z.B., weil sie eine zu hohe Erwerbsminderungsrente auf Dauer erhalten), haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Einkommen aus der Rente wird angerechnet.

Regelbedarfe

Die Regelbedarfe und weitere wesentliche Beträge können der folgenden Übersicht entnommen werden.

Diese Regelbedarfe gelten für das Bürgergeld.

Regelbedarfsstufen für das Bürgergeld
StufeRechtsgrundlagePersonenkreisBetrag
Regelbedarfsstufe 1 § 20 (2) S. 1 und § 28 SGB XII III Regelbedarf für Personen, die alleinstehend sind oder alleinerziehend oder deren Partner minderjährig ist.

Grundsätzlich ist eine Person, die ohne Partner in einer BG lebt, alleinstehend.
Nicht alleinstehend sind volljährige, unter 25 Jahre alte Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer BG leben.
563,00 €
Regelbedarfsstufe 4 § 20 (2) S. 2 Nr. 1 und § 28 SGB XII III Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige*, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

* Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben
471,00 €
Regelbedarfsstufe 3 § 20 (2) S. 2 Nr. 2 und § 28 SGB XII III Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben 451,00 €
Regelbedarfsstufe 3 § 20 (3) und § 28 SGB XII III Regelbedarfe für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 (5) SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 451,00 €
Regelbedarfsstufe 2 § 20 (4) und § 28 SGB XII III Zwei Partner, die beide das 18. Lebensjahr vollendet haben jeweils 506,00 €

Regelbedarfe (Besonderheiten beim Bürgergeld nach § 19 (1) S. 2)

Besondere Regelbedarfsstufen für Kinder
StufeRechtsgrundlagePersonenkreisBetrag
Regelbedarfsstufe 6 § 23 Nr. 1, erste Alternative und § 28 SGB XII III Für eine Person, bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
(Kinder bis 5 Jahre)
357,00 €
Regelbedarfsstufe 5 § 23 Nr. 1, zweite Alternative und § 28 SGB XII III Für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(Kinder von 6 – 13 Jahren)
390,00 €
Regelbedarfsstufe 4 § 23 Nr. 1, dritte Alternative und § 28 SGB XII III Für eine Person im 15. Lebensjahr (14-jährige) 471,00 €

Mehrbedarfe

Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach § 21 Absatz 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden.
Es wird auf 2 Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet [§ 41 (2)]

Übersicht der Mehrbedarfe
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Mehrbedarf für werdende Mütter § 21 (2) III Werdende Mütter erhalten einen Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche (nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin im Mutterpass) in Höhe von 17% ihres Regelbedarfs bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
(MB nach Nr. 1 oder Nr. 2: Der höhere MB wird gezahlt)
§ 21 (3) Nr. 1 III

§ 21 (3) Nr. 2 III
Alleinerziehende mit mindestens 1 Kind unter 7 Jahren im Haushalt erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 36 % ihres Regelbedarfs.

Alleinerziehende mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren erhalten ebenfalls einen Mehrbedarf in Höhe von 36 % ihres Regelbedarfs.

ODER

alternativ erhalten Alleinerziehende für jedes minderjährige Kind im Haushalt 12% ihres Regelbedarfes, wenn es mehr % ergibt als nach Nr. 1.
Höchstens 60 %!
Mehrbedarf für Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten § 21 (4) III Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, bekommen einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % ihres Regelbedarfes.
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung § 21 (5) III Wer medizinisch bedingt eine kostenaufwendige Ernährung braucht, erhält einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

Liegen mehrere Erkrankungen vor oder sind Besonderheiten vorgetragen, ist hierüber ggf. unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Ggfs. kann es wegen der besonderen Anforderungen an die Ernährung bei mehreren Erkrankungen zu einer Kumulation von Kosten kommen, die einen höheren Bedarf auslösen.
Begrenzung der Mehrbedarfe § 21 (8) III Begrenzung der Mehrbedarfe nach Abs. 2 bis 5 (also ohne unabweisbaren Mehrbedarf und Mehrbedarf für Warmwasser) auf die Höhe des individuell zustehenden Regelbedarfes
Unabweisbarer Mehrbedarf § 21 (6) I Im Einzelfall wird ein unabweisbarer nicht einmaliger Mehrbedarf gewährt (z.B. Pflege- und Hygieneartikel, die aus gesundheitlichen Gründen laufend benötigt werden oder dem Leistungsberechtigten entstehen Fahrkosten, weil er sein Umgangsrecht mit seinen Kindern wahrnehmen möchte).
Mehrbedarf schulrechtliche Bestimmungen § 21 (6a) I Aufwendungen von Schülern aufgrund schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben zur Anschaffung von Büchern oder Arbeitsheften (z.B. Lektüre mit ISBN-Nummer) werden in Höhe der anfallenden Kosten übernommen.
Mehrbedarf für Warmwasser § 21 (7) III

§ 21 (7) S. 2 Nr. 1 III

§ 21 (7) S. 2 Nr. 2 III

§ 21 (7) S. 2 Nr. 3 III

§ 21 (7) S. 2 Nr. 4 III
Leistungsberechtigte, die ihr Warmwasser nicht über die Heizung, sondern durch ein in der Unterkunft installiertes Gerät erzeugen (dezentrale Warmwasseraufbereitung), erhalten Mehrbedarfe für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person:
• Alleinstehende/Alleinerziehende/Volljährige Person mit minderjährigem Partner
§ 20 (2) S. 1: 2,3 % ihres Regelbedarfes
• Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
§ 20 (2) S. 2 Nr. 2: 2,3 % ihres Regelbedarfes
• Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 (5) SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
§ 20 (3): 2,3 % ihres Regelbedarfs
• Zwei Partner, die beide das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 20 (4): 2,3 % ihres Regelbedarfs
• Minderjährige Partner und Kinder zwischen 15 und 18 Jahren
§ 20 (2) S. 2 Nr. 1: 1,4 % ihres Regelbedarfs
• Kinder im 15. Lebensjahr (14-jährige)
§ 23 Nr. 1 bei Leistungsberechtigten im 15. LJ: 1,4 % ihres Regelbedarfs
• Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
§ 23 Nr. 1 (Kinder von 6 – 13 Jahre): 1,2 % ihres Regelbedarfs
• Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
§ 23 Nr. 1 (Kinder bis 5 Jahre): 0,8 % ihres Regelbedarfs

Höhere Kostenübernahme, wenn Nachweis über gesonderte Messeinrichtung.
Mehrbedarf bei Merkzeichen „G“
gilt nur für Bürgergeld nach § 19 (1) S. 2
§ 23 Nr. 4 III Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung.
Sie erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17% ihres Regelbedarfs.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung (BdU)

(für Mietwohnung, Eigenheim oder Eigentumswohnung oder Obdachlosen-/Übergangswohnung)

Bedarfe für Unterkunft und Heizung
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Bedarfe für Unterkunft
Mietwohnung
§ 22 I Die Miete wird in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn sie angemessen ist.

In einer Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, in dem erstmals Leistungen bezogen werden, wird die tatsächliche Miete übernommen auch wenn diese nicht angemessen ist. Bei Unterbrechung von mind. einem Monat verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens 3 Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden.

Zu der Miete gehören auch die Nebenkosten (wie z.B. Gebühren für Abwasser, Müllgebühren, Grundsteuer, Wasserschaden- und Haushaftpflichtversicherung, weitere Kosten gegen Nachweis wie z.B. Fahrstuhl, Müllschlucker …).

Wenn die Miete nicht angemessen ist, müssen die Kosten durch einen Wohnungswechsel, Vermietung oder auf andere Weise reduziert werden.
Der erhöhte Bedarf wird in der Regel für längstens 6 Monate nach der Karenzzeit weitergezahlt werden.

Als Kosten der Unterkunft können auch gewährt werden:
- Wohnungsbeschaffungskosten
- Mietkaution und
- Umzugskosten
Bedarfe für Unterkunft
Eigenheim / Eigentumswohnung
§ 22 I Übernommen werden können
- Schuldzinsen (keine Tilgung)
- Grundsteuer
- Versicherungen (z. B. Gebäude, Brand, etc.)
- übliche Nebenkosten wie bei Mietwohnungen
- Unabweisbare Aufwendungen für Instandsetzung und Reparaturen
Bedarfe für Unterkunft
Obdachlosen-/Übergangswohnung
§ 22 I Es werden die Gebühren für die Nutzung übernommen (Nutzungsentschädigung).
Bedarfe für Heizung § 22 I Übernommen werden können
- die umgelegte monatliche Heizkostenpauschale
- ggf. Nachzahlungen
- einmalige Beihilfe für die Beschaffung des Brennstoffes

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten gilt keine Karenzzeit.

Anteilige BdU

Bei der Ermittlung der Bedarfe einer Bedarfsgemeinschaft für BdU sind die Anteile aller Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft herauszurechnen.

Beispiel:
Sven, Ben, Ken, Anna und Anja leben in einer Haushaltsgemeinschaft (5 Personen). Innerhalb dieser Haushaltsgemeinschaft bilden Sven, Anja, Ben und Ken eine Bedarfsgemeinschaft (4 Personen). Sie haben 1.000,00 € Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung.

Auf die einzelnen Mitglieder der BG entfällt jeweils ein Bedarf von 200,00 € für BdU (1.000,00 € : 5).

Auf die gesamte BG entfällt ein Bedarf von 800,00 € für BdU (1.000,00 € x 4 : 5).

Besonderheiten bei Bedarfen für Personen unter 25 Jahren

Bedarfe für Unterkunft

Bedarfe U25
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Bedarfe für Unterkunft und Heizung / U 25 § 22 (5) I Personen unter 25 Jahren, die umziehen, erhalten Kosten für Unterkunft und Heizung
- für die Zeit nach einem Umzug
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
nur bei Zusicherung des kommunalen Trägers vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft.
Zusicherung des kommunalen Trägers § 22 (5) I Die Zusicherung des kommunalen Trägers muss erteilt werden, wenn
- Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen (z.B. schwere Störung der Eltern-Kind-Beziehung, Gefährdung des Kindswohls) nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden können
- der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (z.B. bei Arbeitsaufnahme des Kindes außerhalb des Tagespendelbereichs) oder
- ein sonstiger ähnlicher schwerwiegender Grund vorliegt.

Liegt einer der o.g. Gründe vor, kann von der Zusicherung des kommunalen Trägers abgesehen werden, wenn sie aus wichtigem Grund vorher nicht eingeholt werden konnte.

Regelbedarf U25

Regelbedarf U25 bei ungenehmigtem Umzug
ThemaRechtsgrundlageBetrag
Regelbedarfe für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 (5) SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Regelbedarfsstufe 3 nach § 20 (3) und § 20 (3) SGB II i.V. m. § 28 SGB XII III 451,00 €

Hilfebedürftigkeit

Grundsatz

Grundsatz der Hilfebedürftigkeit nach § 9
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Hilfebedürftigkeit
Grundsatz
§ 9 (1) III Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann

und

die erforderliche Hilfe nicht von anderen (z.B. von Angehörigen oder Träger anderer Sozialleistungen) erhält.

Vermögen ist alles das, was er oder sie vor Beginn der Bedarfszeit (vor Wirksamkeit der Antragstellung, i.d.R. der Erste des Monats der Antragstellung) bereits hat.

Einkommen ist alles das, was jemand während der Bedarfszeit (ab Wirksamkeit der Antragstellung, i.d.R. der Erste des Monats der Antragstellung) dazu erhält.

Liegen Vermögen und Einkommen vor, wird zuerst die Anrechnung von Vermögen geprüft und danach die Anrechnung von Einkommen!

Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen (eigenes und von Mitgliedern der BG)

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 9
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Eigenes Einkommen und Vermögen § 9 (1) III eigenes Einkommen und Vermögen
Einkommen und Vermögen des Partners § 9 (2) S. 1 III Einkommen und Vermögen des Partners
Einkommen und Vermögen von Eltern bei den Kindern § 9 (2) S. 2 III Einkommen und Vermögen von Eltern, Elternteilen und deren Partnern bei unverheirateten Kindern in der BG, die Ihren Lebensunterhalt nicht selbst durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten können *

Einkommen und Vermögen der zur BG gehörenden unverheirateten Kinder sind nicht auf den Bedarf der Eltern anzurechnen. Ausnahme Kindergeld.
Zuerst ist die Hilfebedürftigkeit des Kindes zu prüfen
WICHTIG
§ 7 (3) Nr. 4 III

§ 9 (2) S. 2 III
* Es ist immer zuerst die Einkommens- bzw. Vermögensanrechnung beim Kind zu prüfen.

- Kann das Kind seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder eigenem Vermögen selbst voll bestreiten, ist das Kind nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft.
- Kann das Kind seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder eigenem Vermögen nicht selbst voll bestreiten, ist das Einkommen und Vermögen seiner Eltern auf den (Rest)bedarf des Kindes mit anzurechnen.
Ausnahme § 9 (3) III Einkommen und Vermögen von Eltern, Elternteilen und deren Partnern wird nicht berücksichtigt, wenn ein Kind schwanger ist oder ein eigenes Kind betreut (bis zur Vollendung dessen 6. Lebensjahrs).
Unterstützung von Verwandten in der Haushaltsgemeinschaft § 9 (5) I Leben Hilfebedürftige mit Verwandten oder Verschwägerten, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören aber zur Haushaltsgemeinschaft, zusammen, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Berücksichtigung von Vermögen

Vermögen ist alles das, was er oder sie vor Beginn der Bedarfszeit (vor Wirksamkeit der Antragstellung, i.d.R. der Erste des Monats der Antragstellung) bereits hat.
Zuerst ist die Berücksichtigung des Vermögens bei jedem Kind zu prüfen, um festzustellen, ob es in der Bedarfsgemeinschaft bleibt.

Grundsätze

Grundsätze zur Berücksichtigung von Vermögen nach § 12
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
1. Grundsatz § 12 (1) S. 1 III Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände vorbehaltlich des S. 2 zu berücksichtigen.

Dazu gehören:
• Bargeld, Schecks
• Immobilien
• Bankguthaben, Wertpapiere, Versicherungs- und Bausparverträge
• Rückübertragungsansprüche (§ 528 BGB), wenn eLb oder Partner mit einer Schenkung Bedürftigkeit herbeigeführt hat.
2. Grundsatz § 12 (5) S. 1 III Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.
3. Grundsatz § 12 (5) S. 2 III Für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Antragstellung der Leistungen maßgebend. Bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
Karenzzeit § 12 (3) III Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Leistungsbezuges. In dieser Zeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit entsprechend. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Buch oder dem SGB XII bezogen wurden.

Es ist alles Vermögen aufzulisten.

Privilegiertes Vermögen ist auszusondern [§ 12 (1) S. 2]

Privilegiertes Vermögen nach § 12 (1) S. 2
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Angemessener Hausrat § 12 (1) S. 2 Nr. 1 III Angemessener Hausrat (Kühlschrank, Fernseher, Musikanlage …)
Angemessenes Kfz § 12 (1) S. 2 Nr. 2 III

FW 12.13
Angemessenes Kfz für jede in der BG lebende erwerbsfähige Person (es ist unwichtig, wem das Kfz gehört).

Ein Kfz (Auto, Motorrad, Moped, Mofa …) bis zur Höhe von 15.000 € ist angemessen.
Der ggf. darüber liegende Betrag wird als Vermögen angerechnet.
Altersvorsorge § 12 (1) S. 2 Nr. 3 III

FW 12.14 - 12.15
Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge (Verträge, die den Voraussetzungen des § 5 AltZertG entsprechen)
– Lebensversicherung mit Verwertungsausschluss
– Riesterrente

Auch minderjährige Kinder können diesen Freibetrag in Anspruch nehmen, soweit sie einen entsprechenden Vertrag haben.
Angemessene Hausgrundstück oder Eigentumswohnung

Besonderheit in der Karenzzeit
§ 12 (1) S. 2 Nr. 5 III





§ 12 (4) S. 2 III
Angemessenes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung

Die Prüfung der Angemessenheit ist somit nur erforderlich, wenn die Wohnfläche die angegebenen Größen übersteigt.

Liegt die Wohnfläche oberhalb der genannten Grenzen, sind höhere Wohnflächen anzuerkennen, soweit die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde.

Ein selbst genutztes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung ist in der Karenzzeit unabhängig von der Größe nicht zu berücksichtigen.
Beschaffung von Wohnraum für Behinderte § 12 (1) S. 2 Nr. 6 III Vermögen, welches nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum (Haus oder Eigentumswohnung) behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bestimmt ist.
Besondere Härte § 12 (1) S. 2 Nr. 7 III

FW 12.29
Verwertung ist besonders hart (z.B. Ehering, Erbstück)

Beispiel:
ein altes Schmuckstück soll weiterhin verwendet werden – einfache Härte
ein altes Schmuckstück der Uroma, das seit Generationen in der Familie weitervererbt wird – besondere Härte
Vermögen für Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit § 7 (1) Bürgergeld-V III Vermögen, das zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist (z.B. das Musikinstrument eines Musikers)

Nun ist das Vermögen aufzulisten, welches übrigbleibt, und zusammen zu rechnen.

Beachten Sie bitte, dass
die Kinder einzeln für sich betrachtet werden und immer zuerst,
um festzustellen, ob sie ihren Bedarf selbst durch ihr Vermögen decken können.

Partner werden zusammen berücksichtigt, ggf. gemeinsam mit Kindern,
wenn diese ihren Bedarf selbst durch ihr Vermögen nicht decken können.

Nun sind Freibeträge vom Vermögen abzusetzen [§ 12 (2)]

Absetzungsbeträge vom Vermögen nach § 12
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Grundfreibetrag für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft § 12 (2) III Jede Person in der Bedarfsgemeinschaft erhält einen Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro. Soweit das Vermögen einer Person den Freibetrag übersteigt, können nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen innerhalb der BG übertragen werden.
Erhebliches Vermögen

Besonderheit in der Karenzzeit


§ 7 (3) Nr. 4 muss beachtet werden!
Kinder in der BG
§ 12 (4) S. 1 + S. 4 III



FW 12.31 - 12.32
Liegt erhebliches Vermögen vor, so ist ein Freibetrag in Höhe von 40.000 Euro für den ELB nach § 7 (3) Nr. 1 (Antragsteller), sowie für jede weitere in der BG lebende Person 15.000 Euro anzusetzen. Übersteigt das Vermögen den Freibetrag bei einer Person, können nicht ausgeschöpfte Freibeträge den anderen Personen innerhalb der BG übertragen werden.

Kinder im Sinne des § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II (unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) gehören nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie hilfedürftig sind. Haben sie ein zu berücksichtigendes Vermögen von über 15.000,00 EUR, gehören sie nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Eine Übertragung des übersteigenden Vermögens auf Freibeträge der Eltern ist dann nicht möglich.

Ergebnis der Vermögensanrechnung

Das zu berücksichtigende Vermögen (ohne privilegiertes Vermögen) abzüglich der Absetzungsbeträge nach Absatz 2 oder Absatz 4 ergibt das Vermögen, welches auf den Bedarf angerechnet wird.

  • Wenn das Ergebnis die monatlichen Leistungen unterschreitet, liegt Hilfebedürftigkeit vor (ggf. mindert sich der Leistungsanspruch)
  • Wenn das Ergebnis die monatlichen Leistungen überschreitet (bzw. gleich hoch ist), liegt für den Monat der Antragstellung keine Hilfebedürftigkeit vor.

Auszug aus den Fachlichen Weisungen: (FW 9.6)
(4) Liegt Hilfebedürftigkeit aufgrund zu berücksichtigenden Vermögens für den Monat der Antragstellung nicht und für den Folgemonat nur teilweise vor, sind die Leistungen ab dem Folgemonat unter Berücksichtigung des anteiligen Vermögens zu zahlen. Grundsätzlich ist der Leistungsantrag abzulehnen, wenn Hilfebedürftigkeit für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten (Antragsmonat und Folgemonat) zu verneinen ist.

Berücksichtigung von Einkommen

Einkommen ist alles, was während der Bedarfszeit (ab Wirksamkeit der Antragstellung) zufließt.

  • Hier ist erst einmal jede Person einzeln zu berücksichtigen.
  • Zuerst ist die Berücksichtigung des Einkommens bei jedem Kind zu prüfen, um festzustellen, ob es in der Bedarfsgemeinschaft bleibt.
  • Ist der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft insgesamt durch Einkommen gedeckt, besteht kein Anspruch auf Bürgergeld.
  • Beträgt das Bruttoeinkommen mindestens 900,00 € bzw. 600,00 € bei Alleinerziehenden, ist der Anspruch auf Kinderzuschlag zu prüfen
  • Beträgt das Bruttoeinkommen nicht mindestens 900,00 € bzw. 600,00 € bei Alleinerziehenden besteht Anspruch auf Bürgergeld.

Grundsätze

Grundsätze zur Berücksichtigung von Einkommen nach § 11
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Grundsatz § 11 (1) S. 1 III Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld.

Beispiele:
Erwerbseinkommen
Mieteinnahmen
Kindergeld
Unterhaltsleistungen, die ein Leistungsberechtigter erhält
Renten
Arbeitslosengeld
Ausnahme von der Anrechnung § 11 (1) S. 1 III Ausnahme von der Anrechnung:
• in § 11a genannte Einnahmen
• Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht zu berücksichtigen sind.
Grundsatz bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit

Grundsatz bei anderem Einkommen (z.B. Renten)
§ 2 (1) Bürgergeld-V III

§ 4 Bürgergeld-V III
Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

Bei der Berechnung anderen Einkommens, z.B. Renten, ist auch von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
Achtung: Beim Arbeitslosengeld ist das der Leistungsbetrag.
Grundsatz (Zuflussprinzip) § 11 (2) S. 1 III Einnahmen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Grundsatz
gilt nur für Kindergeld
§ 11 (1) S. 4 u. 5 III Kindergeld ist Einkommen des jeweiligen zur BG gehörenden Kindes.
Kindergeld, welches nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kindes benötigt wird, ist Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils.

Privilegiertes Einkommen ist auszusondern

Privilegiertes Einkommen nach § 11a und Bürgergeld-V
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Leistungen nach dem SGB II § 11a (1) Nr. 1 III Leistungen nach dem SGB II, z.B. Leistungen nach § 16
Leistungen nach anderen Gesetzen (Renten und Beihilfen) § 11a (1) Nr. 3 I Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 SGB XIV
Aufwandsentschädigung § 11a (1) Nr. 4 I

§ 11a (1) Nr. 5 I
Aufwandspauschale nach § 1878 BGB

Aufwandsentschädigungen nebenberuflich steuerbefreit nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26, oder § 26a EstG bis 3.000 Euro (Übungsleiterpauschale)
Mutterschaftsgeld § 11a (1) Nr. 6 III Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG
Erbschaften § 11a (1) Nr. 7 I Erbschaften im Monat des Zuflusses
Entschädigungen nach § 253 (2) BGB § 11a (2) I Entschädigungen nach § 253 (2) BGB, z.B. Schmerzensgeld
Zweckgebundene öffentlich-rechtliche Leistungen § 11a (3) I Öffentlich-rechtliche Leistungen, die zweckgebunden sind (Vermittlungsbudget, Zahnersatz)
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege § 11a (4) I Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (Caritas, DRK, AWO …)
Zuwendungen von Dritten § 11a (5) I Zuwendungen eines Dritten ohne rechtliche oder sittliche Pflicht (z.B. Geburtstagsgeschenke), wenn sie die Lage des Leistungsberechtigten nicht zu günstig beeinflussen.

Von einer nur geringfügigen Lageverbesserung durch eine Zuwendung, bei der ungekürzte Leistungen weiter gerechtfertigt sind, ist insbesondere bei allgemein üblichen Zuwendungen von Verwandten an minderjährige Kinder auszugehen (z. B. Geld- oder Sachgeschenke zu Weihnachten oder Geburtstag, kleinere Taschengelder).
Die Entscheidung hat insbesondere den Anlass, den Zweck und die Höhe der Zuwendung zu berücksichtigen.
Beispiel:
Die Großmutter eines leistungsberechtigten Kindes finanziert diesem zum 18. Geburtstag den Führerschein der Klasse B mit einem Wert von 3.000,00 €. Die Zuwendung kann nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, weil sie zweckgerichtet erbracht wird.
Überbrückungsgeld nach Strafvollzug § 11a (6) I Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen.
Ferienjobs § 11a (7) III Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Dies gilt nur für Schüler, die keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Einnahmen bis 10,00 €/Monat § 1 (1) Nr. 1 Bürgergeld-V III Einnahmen innerhalb eines Kalendermonats bis 10,00 €
Einnahmen aus Kapitalvermögen § 1 (1) Nr. 3 Bürgergeld-V III Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100,00 € kalenderjährlich nicht übersteigen.
Kindergeld (Weiterleitung an Kinder außerhalb des Haushalts) § 1 (1) Nr. 8 Bürgergeld-V III Kindergeld, wenn es nachweislich an das nicht im Haushalt lebende Kind weitergeleitet wird
Einnahmen von Bürgergeld-beziehern nach § 19 (1) S. 2 § 1 (1) Nr. 9 Bürgergeld-V III Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von nichterwerbsfähigen Bürgergeldbeziehern unter 15 Jahren bis 100,00 € im Monat
Geldgeschenke für „religiöse“ Feste § 1 (1) Nr. 12 Bürgergeld-V III Geldgeschenke (Kommunion, Konfirmation, Beschneidungsfest, Jugendweihe …) bis 3.100,00 €.

Nun sind Freibeträge vom Einkommen abzusetzen III

Absetzungsbeträge nach § 11b (1)
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Steuern § 11b (1) S. 1 Nr. 1 Auf das Einkommen entrichtete Steuern
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung § 11b (1) S. 1 Nr. 2 Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
Versicherungen § 11b (1) S. 1 Nr. 3
§ 6 (1) Nr. 3 Bürgergeld-V

§ 11b (1) S. 1 Nr. 3
§ 6 (1) Nr. 1 u. § 6 (1) Nr. 2 Bürgergeld-V

§ 11b (1) S. 1 Nr. 3a u. 3b
gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Anteile/Teil- oder Vollkasko) mit 1/12 des Jahresbetrages.

für angemessene (andere) private Versicherungen
- 30,00 €-Pauschale für Volljährige
- 30,00 €-Pauschale für Minderjährige (nur, wenn sie eine Versicherung nachweisen)

Angemessene priv. KV/PV/RV-Beiträge für SV-befreite Personen
Altersvorsorge (zertifiziert) § 11b (1) S. 1 Nr. 4 Altersvorsorgebeiträge (z.B. Beiträge zur Riesterrente) bis zum Mindesteigenbeitrag
Mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
(analog Werbungskosten)
§ 11b (1) S. 1 Nr. 5

§ 6 (1) Nr. 5 Bürgergeld-V


§ 6 (2) Bürgergeld-V
Notwendige Ausgaben für die Einkommenserzielung:
• Tatsächlich nachgewiesene notwendige Kosten zum Einkommenserwerb (z.B. Gewerkschaftsbeiträge, Arbeitskleidung…)

• Entfernungspauschale bei Benutzung eines Kfz (0,20 € je km/einfache Strecke) oder höhere nachgewiesene Kosten

• Bei Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind die tatsächlichen Aufwendungen abzusetzen.
Ausnahme: Die Entfernungspauschale ist unangemessen hoch (dann Begrenzung auf die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel)

Pauschbetrag nach § 11b (2) anstelle der Absetzungsbeträge nach den Nummern 3-5 für erwerbsfähige Leistungsberechtige, die erwerbstätig sind III

GILT NUR BEI ERWERBSFÄHIGEN LEISTUNGS-BERECHTIGTEN, DIE ERWERBSTÄTIG SIND

BEI ERWERBSEINKOMMEN BIS 400,00 € WERDEN DIE AUFWENDUNGEN NACH DEN NUMMERN 3-5 DURCH EINEN PAUSCHBETRAG VON 100,00 € ERSETZT [§ 11b (2) S. 1]

BEI ERWERBSEINKOMMEN ÜBER 400,00 € WIRD FÜR DIE NUMMERN 3 – 5 MINDESTENS EIN PAUSCHBETRAG VON 100,00 € BERÜCKSICHTIGT. NACHGEWIESENE HÖHERE AUFWENDUNGEN WERDEN BERÜCKSICHTIGT [§ 11b (2) S. 1 und 2]

Weitere Absetzungsbeträge nach § 11b (1) S. 1 Nr. 6 - 8
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Absetzungsbetrag erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die erwerbstätig sind § 11b (1) S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 11b (3)

§ 11b (1) S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 11b (3) S. 2 Nr. 1

§ 11b (1) S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 11b (3) S. 2 Nr. 2

§ 11b (1) S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 11b (3) S. 2 Nr. 3

§ 11b (3) S. 3
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Absetzungsbetrag, wenn sie erwerbstätig sind.

1. Stufe
Differenz zwischen 100,00 € und bis maximal 520,00 € Bruttoeinkommen in Höhe von 20 % der Differenz

2. Stufe
Differenz zwischen 520,00 € und maximal 1.000 Euro Bruttoeinkommen in Höhe von 30% der Differenz.

3. Stufe
Differenz zwischen 1.000,00 € und maximal 1.200,00 € Bruttoeinkommen in Höhe von 10 % der Differenz.
Dieser Betrag von 1.200,00 € erhöht sich auf 1.500,00 € bei minderjährigem Kind in BG oder eigenem minderjährigen Kind.

Beispiel
Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter verdient 1.300,00 € brutto (mit minderjährigem Kind)
Berechnung des Absetzungsbetrages für Erwerbstätige
1. Stufe: 20 % von 420,00 € (520,00 € minus 100,00 €) = 84,00 €
2. Stufe: 30% von 480,00 € (1000,00 € minus 520,00€) = 144,00 €
3. Stufe: 10% von 300,00 € (1300,00 € minus 1.000,00 €) = 30,00 €
Absetzungsbetrag für Erwerbstätige gesamt: 258,00 €
Unterhaltszahlungen, die ein Leistungsberechtigter zahlt § 11b (1) S. 1 Nr. 7 Kommt ein Leistungsberechtigter seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nach, so sind die Aufwendungen dafür abzusetzen.
Anrechnung bei BAB, Abg oder BAföG § 11b (1) S. 1 Nr. 8 Wird bei Berufsausbildungsbeihilfe, beim Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder bei Leistungen nach dem BAföG bereits Einkommen eines Leistungsberechtigten angerechnet, so erhält er dafür einen Absetzungsbetrag in Höhe des angerechneten Einkommens.

Reihenfolge der Anrechnung [§ 19 (3) S. 1 und S. 2] III

Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22.

Darum sehen Lösungsvorschläge so aus (Beispiel):

  • Regelbedarf (ggf. + Mehrbedarf): 563,00 €
  • minus anzurechnendes Einkommen: - 200,00 €
  • = ungedeckter Bedarf nach §§ 20, 21 und 23: 363,00 €
  • plus BdU: 350,00 €
  • Leistungsanspruch: 713,00 €

Ergebnis der Einkommensanrechnung

Das zu berücksichtigende Einkommen (ohne das privilegierte Einkommen) abzüglich der Absetzungsbeträge nach § 11b ergibt das Einkommen, welches auf den Bedarf angerechnet wird.

  • Wenn das Ergebnis die monatlichen Leistungen überschreitet (bzw. gleich hoch ist), liegt keine Hilfebedürftigkeit vor.
  • Wenn das Ergebnis die monatlichen Leistungen unterschreitet, liegt Hilfebedürftigkeit vor (ggf. mindert sich der Leistungsanspruch).

Bedarfsanteilsmethode

Bedarfsanteilsmethode nach § 9 (2) S. 3
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Bedarfsanteilsmethode § 9 (2) S. 3 III Die Anrechnung von Einkommen erfolgt nach der Bedarfsanteilsmethode. Anrechnungsbeträge werden nicht gleichmäßig vom Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgezogen, sondern nach dem persönlichen Bedarfsanteil. Je höher der Bedarf des einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist, umso mehr wird anteilig vom zu verteilenden Einkommen bei diesem Mitglied der BG abgezogen.

Wichtig: Bevor die Bedarfsanteilsmethode angewendet wird, ist das Einkommen des Kindes beim Kind abzuziehen, d.h. beim Kind ist erst einmal ein Restbedarf zu ermitteln (siehe Beispiel 2).
Bedarfsanteilsmethode
1. Beispiel
III Bedarfe
Patrick (20-jähriger Partner) hat einen Bedarf von 863,00 € (563,00 € + 300,00 €).
Sandra (17-jährige Partnerin) hat einen Bedarf von 771,00 € (471,00 € + 300,00 €).
Der Gesamtbedarf beträgt 1.634,00 € (863,00 € + 771,00 €)

Einkommen
Patrick hat anzurechnendes Einkommen in Höhe von 600,00 €.

Bedarfsanteilsmethode
Auf den Bedarf von Patrick werden 316,89 € angerechnet
(600,00 x 863,00 : 1.634,00 = 316,891 gerundet 316,89 €)
Auf den Bedarf von Sandra werden 283,11 € angerechnet
(600,00 x 771,00 : 1.634,00 = 283,109 gerundet 283,11 €)
Bedarfsanteilsmethode
2. Beispiel
III Bei Kindern ist nach Abzug ihres Einkommens erst einmal ein „Restbedarf“ zu ermitteln!

Bedarfe
Hamid (24-jähriger Ehemann) hat einen Bedarf von 706,00 € (506,00 € + 200,00 €).
Gülsen (22-jährige Ehefrau) hat einen Bedarf von 706,00 € (506,00 € + 200,00 €).
Yasemin (3-jährige Tochter) hat einen Bedarf von 557,00 € (357,00 € + 200,00 €).

Einkommen
▪ Kindergeld für Yasemin in Höhe von 259,00 €
▪ anzurechnendes Einkommen von Hamid 800,00 €.

Restbedarf
Der Restbedarf von Yasemin beträgt 298,00 € (357,00 € – 259,00 € + 200,00 €).
Der Gesamtrestbedarf beträgt somit 1.719,00 € (706,00 € + 706,00 € + 307,00 €).

Bedarfsanteilsmethode
Auf den Bedarf von Hamid werden 328,56 € angerechnet
(800,00 x 706,00 : 1.719,00 = 328,563 gerundet 328,56)

Auf den Bedarf von Gülsen werden 331,72 € angerechnet
(800,00 x 706,00 : 1.719,00 = 328,563 gerundet 328,56)

Auf den Restbedarf von Yasemin werden 136,56 € angerechnet
(800,00 x 298,00 : 1.719,00 = 138,685 gerundet 138,69)

Hinweis:
Aufgrund Rundungsungenauigkeit wird hier 1 Cent zu wenig angerechnet, Allegro korrigiert dahingehend, dass es den einen Cent irgendwo aufschlägt.

Sozialversicherung während des Bürgergeldbezugs nach § 19 (1) S. 1

(gilt nur für erwerbsfähige Leistungsberechtigte)

Krankenversicherung/Pflegeversicherung

Kranken- und Pflegeversicherung
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Krankenversichert als Beschäftigte/r § 5 (1) Nr. 1 SGB V II Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind pflichtversichert zur Krankenversicherung.
Krankenversichert als Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III § 5 (1) Nr. 2 SGB V II Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit oder wegen einer Urlaubsabgeltung ruht, sind pflichtversichert zur Krankenversicherung.
Versicherung durch Bürgergeldbezug nach § 19 (1) S. 1 § 5 (1) Nr. 2a SGB V II Personen sind pflichtversichert zur Krankenversicherung in der Zeit, für die sie Bürgergeld als erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird.

Im § 20 XI gibt es ähnliche Regelungen zur Pflegeversicherung

Rentenversicherung

Rentenversicherung
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Keine Pflichtversicherung zur Rentenversicherung § 58 (1) Nr. 6 SGB VI II Es besteht keine Pflichtversicherung zur Rentenversicherung.

Zeiten des Bezuges von Bürgergeldbezug nach § 19 (1) S. 1 können bei der Rentenversicherung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

Unfallversicherung

Unfallversicherung
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Unfallversicherung bei Meldepflicht und während der Teilnahme an einer Maßnahme § 2 (1) Nr. 14 SGB VII I Versichert sind Personen, die nach den Vorschriften des SGB II oder SGB III der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung zur Meldung nachkommen

oder

an einer Maßnahme teilnehmen.

Leistungsminderungen

Pflichtverletzungen (gilt in der Regel nur für erwerbsfähige Leistungsberechtigte)

Pflichtverletzungen
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Liegt eine Pflichtverletzung nach Absatz 1 vor? § 31 (1) S. 1 Nr. 1 – 3 III

§ 31 (1) S. 2 III
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder der Kenntnis der Rechtsfolgen
• sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 (5) oder (6) nachzukommen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen
• sich weigern eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder fortzuführen oder dies durch ihr Verhalten verhindern
• eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.

Bei Pflichtverletzungen ist zu prüfen, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund darlegt und nachweist.
Tut er das, dann liegt keine Pflichtverletzung vor.
Liegt eine Pflichtverletzung nach Absatz 2 vor? § 31 (2) Nr. 1 - 4 III

FW 31.24
Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn:
1) nach Vollendung des 18. Lebensjahres Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, mit der Absicht, Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 (1) S.1 herbeizuführen.
2) unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung über die Rechtsfolgen fortgesetzt wird
3) der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III wegen einer Sperrzeit ruht oder wegen 21 Wochen Sperrzeiten erlischt (echte Sperrzeit/durch Arbeitsagentur entschieden)
Sperrzeiten wegen Meldeversäumnis werden nicht nach § 31 (2) beurteilt, sondern nach § 32
4) die Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder Erlöschen des Anspruchs nach § 161 (1) Nr. 2 SGB III erfüllt sind
(Sperrzeitfiktion: „Keine echte Sperrzeit, aber Sperrzeittatbestand liegt vor / versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund - § 159 Abs. 1 SGB III muss geprüft werden“).

Hinweise:
Bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nr. 1 – Nr. 3 muss „ein wichtiger Grund“ nicht geprüft werden.

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen nach § 31

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Umfang der Minderung § 31a III

FW 31.31

§ 31a (1) S. 6 I

§ 31a (3) I

§ 31a (7) I

FW 31.46a - 31.46i
Max. 30% § 31a (4)
1. Pflichtverletzung nach § 31: 10% des RB nach § 20
2. Pflichtverletzung nach § 31: 20% des RB nach § 20
3. Pflichtverletzung nach § 31: 30% des RB nach § 20

Weitere Pflichtverletzung:
- Zuvor eine Minderung festgestellt
- Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraum liegt länger als ein Jahr zurück

Beispiel:
Eintritt der ersten Leistungsminderung (wegen Pflichtverletzung) im Februar für einen Monat in Höhe von 10 Prozent. Zugang des Bescheids am 20. Januar; Zählwirkung 01.02. – 31.01. des Folgejahres.

Eintritt einer zweiten Leistungsminderung (wegen Pflichtverletzung) ab März des gleichen Jahres für zwei Monate in Höhe von 20 Prozent. Zugang des Bescheides am 16. Februar; Zählwirkung 01.03. – 28/29.02 des Folgejahres.

Eintritt einer dritten Leistungsminderung (wegen Pflichtverletzung) ab dem Februar des Folgejahres für drei Monate und in Höhe von 30 Prozent. Zugang des Bescheides am 15. Januar des Folgejahres; Zählwirkung 01.02. des Folgejahres – 31.01. des darauffolgenden Jahres.

Eintritt einer vierten Leistungsminderung (wegen Pflichtverletzung) im Juni des darauffolgenden Jahres für einen Monat in Höhe von 10 Prozent. Zugang des Bescheides am 02. Mai des darauffolgenden Jahres; Zählwirkung ein Jahr ab Juni des darauffolgenden Jahres.

Minderungen können bei Mitwirkung aufgehoben werden und bei außergewöhnlicher Härte ausbleiben.

Abweichend von der in § 31a Absatz 4 Satz 1 geregelten Begrenzung der Minderungshöhe auf 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs entfällt nach Absatz 7 Satz 1 der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen nach vorheriger Pflichtverletzung (innerhalb eines Jahres) eine konkrete und zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnehmen.

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen nach § 31 - Besonderheit bei Beziehern von Bürgergeld nach § 19 (1) S. 2 -

Rechtsfolgen für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Leistungsminderungen für Bürgergeldbezieher nach § 19 (1) S. 2 § 31a (5) III

§ 31 (2) Nr. 1

§ 31 (2) Nr. 2
Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt § 31a (1) bis (4), wenn

- nach Vollendung des 18. Lebensjahres schuldhaft Bedürftigkeit herbeigeführt wird (durch Senkung oder Verminderung von Einkommen oder Vermögen)
- unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung über die Rechtsfolgen fortgesetzt wird.

Meldeversäumnisse (gilt für alle Bürgergeldbezieher)

Meldeversäumnisse nach § 32
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Meldepflicht § 59 III

§ 309 SGB III III
Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht (§ 309 SGB III) sind auf das SGB II anzuwenden.

Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht).
Meldeversäumnis § 32 (1) S. 1 III

§ 32 (1) S. 2 III
Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld.

Es ist zu prüfen, ob Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen.
Ist das der Fall, dann liegt kein Meldeversäumnis vor.
Umfang und Dauer der Minderung § 32 (1) S. 1

§ 32 (2) S. 2 III
Das Bürgergeld mindert sich jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.
Folgen mehrerer Leistungsminderungen § 32 (2) S. 1 i.V. m. § 31a (4) III Wiederholte Pflichtverletzungen und /oder wiederholte Meldeversäumnisse sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

Beginn und Dauer der Minderung

Beginn und Dauer der Leistungsminderung
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Zulässigkeit § 32 (2) S. 1 i.V.m. § 31b (1) S. 3 I Die Feststellung ist nur innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Leistungsminderung zulässig (Ausschlussfrist).
Beginn der Minderung
Regelfall
§ 31b (1) S. 1 III Die Minderung beginnt zu Beginn des Kalendermonats, der dem Tag folgt, an dem der feststellende Verwaltungsakt wirksam geworden ist.

Beispiel:
Der Leistungsminderungsbescheid wird am 05.05.2026 zur Post gegeben.
Wirksam ist dieser Bescheid am 09.05.2026.
Die Minderung beginnt am 01.06.2026.
Beginn der Minderung
Pflichtverletzung nach § 31 (2) Nr. 3
(echte Sperrzeit/die Agentur für Arbeit hat entschieden, dass eine Sperrzeit eintritt…)
§ 31b (1) S. 2 III Die Minderung beginnt
- mit dem Beginn der Sperrzeit bzw.
- mit dem Erlöschenstag (bei 21 Wochen Sperrzeit).

Beispiel:
Frau Grasser beantragt am 06.05.2026 Bürgergeld und legt einen Sperrzeitbescheid der Agentur für Arbeit vor (Sperrzeit vom 01.04.2026 bis 23.06.2026)
Ihr wird am 06.05.2026 Bürgergeld ab 01.05.2026 bewilligt. An diesem Tag wird auch der Leistungsminderungsbescheid zur Post gegeben.
Die Minderung beginnt am 01.04.2026 (mit Beginn der Sperrzeit).
Dauer der Minderung
Regelfall
§ 31b (2) S. 1 III Der Minderungszeitraum beträgt
Bei der 1. Pflichtverletzung nach § 31 (10%): 1 Monat
Bei der 2. Pflichtverletzung nach § 31 (20%): 2 Monate
Bei der 3. Pflichtverletzung nach § 31 (30%): 3 Monate
Der Leistungsberechtigte erfüllt seine Mitwirkungspflicht nachträglich § 31b (2) S. 2 I Bei Aufhebung infolge Mitwirkung im Laufe des Minderungszeitraums dauert der Zeitraum der Minderung mindestens einen Monat, ist zum Ende des laufenden Monats aufzuheben.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Leistungsanspruch

Leistungsanspruch Bildung und Teilhabe
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Leistungsanspruch § 19 (2) S. 1, § 28 I Bedarfe für Bildung und Teilhabe erhalten Leistungsberechtigte unabhängig davon, ob sie erwerbsfähig sind oder nicht.

Maßgeblich ist lediglich, dass sie die Altersgrenzen und die jeweiligen weiteren Voraussetzungen der in § 28 geregelten Bedarfe erfüllen.
Leistungsausschluss § 19 (2) S. 1 I

§ 19 (2) S. 2 I
Bei vorrangigem Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches besteht ein Leistungsausschluss.

Bei Bedarfsdeckung durch gleichartige Leistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz besteht ebenfalls ein Leistungsausschluss.

Bildungsförderung

Bildungsförderung nach § 28
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Anspruchsvoraussetzungen § 28 (1) S. 2 I • 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
• Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule
• keine Ausbildungsvergütung (Schülerinnen und Schüler)
Leistungsumfang
Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten
§ 28 (2) S. 1 I

§ 28 (2) S. 2 I
Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten

Kosten für Ausflüge können auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung (Kita) besuchen oder für die Kindertagepflege geleistet wird (z.B. Betreuung durch eine Tagesmutter), anerkannt werden.
Persönlicher Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern § 28 (3) i.V.m. § 34 (3) und (3a) SGB XII I • 130,00 € zum 1. August und
• 65,00 € zum 1. Februar
Ausnahmen bei abweichendem Schulbeginn
Schülerbeförderung § 28 (4) I Schülerbeförderung
Lernförderung § 28 (5) I Lernförderung (z.B. Nachhilfeunterricht)
Mittagsverpflegung § 28 (6) I Mittagsverpflegung
Ergänzende Lernmittel § 21 (6a) I Aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen oder schulischer Vorgaben ergänzende Lernmittel (z.B. Lektüre in Deutsch) können übernommen werden. ISBN-Nr. muss vorhanden sein.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Teilhabe nach § 28 (7)
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Anspruchsvoraussetzung § 28 (7) I Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Leistungsumfang § 28 (7) I Leistungen in Höhe von maximal 15,00 € monatlich
Leistungsumfang (Mitgliedschaft) § 28 (7) Nr. 1 I Beiträge für die Mitgliedschaft in Vereinen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
Leistungsumfang (Unterricht) § 28 (7) Nr. 2 I Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musik, Tanz, Malerei)
Leistungsumfang (Freizeiten) § 28 (7) Nr. 3 I Für die Teilnahme an Freizeiten

Antragstellung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Antragstellung nach § 37
ThemaRechtsgrundlageErläuterung
Antragstellung § 37 (1) S. 1 I

§ 37 (1) S. 2 i.V. m. § 28 (5) I
Mit dem Antrag auf Bürgergeld sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe grundsätzlich mit beantragt.

Ausnahme: Leistungen für die angemessene Lernförderung müssen gesondert beantragt werden.

Verwaltungsakt und Aufhebung von Entscheidungen nach § 48 SGB X

Dieses Thema ist Bestandteil des Lernmoduls 2.13.

In der Lernhilfe PDL SGB III finden Sie eine umfassende Übersicht zur Aufhebung von Verwaltungsakten.
Die Regelungen zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§§ 37 und 39 SGB X) sowie zur Aufhebung (§§ 44, 45, 48 SGB X) gelten sowohl im SGB III als auch im SGB II. Das SGB II hat sogar einen „Türöffner“ zum SGB X: § 40 (1) S. 1 SGB II.

Bei der Bewilligung von Bürgergeld handelt es sich in der Regel um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Verwaltungsakte können immer

  • ganz (zum Beispiel beim Wegfall der Hilfebedürftigkeit) oder
  • teilweise (zum Beispiel bei Leistungsminderungen) aufgehoben werden.

Ab 01.01.2025 gilt gemäß § 37 (2) SGB X eine neue Zustellfiktion. Demnach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland per Post übermittelt wird, am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Spezifische Regelungen im SGB II zum Thema Aufhebung sind nicht ausbildungsrelevant.